Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Absimmungsdistrikte  Abstimmungsorte:

VI.  Schwenningen  .....  ..Schwmningen.

VII.  Täbingen,  Dautmergen,  Dormettingen,  Gbßlingen,  ¶Tbingen.

Zimmern  u.  Burg  .
VIII.  Wellendingen,  Feckenhausen,  Neufra,  Neutirch,  Zepfenhan  .  Wellendingen.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  beizugebenden
  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12  des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu
tragen.

7)  Den  Distrikts-Wahlkommissionen  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
  wornach  das  Wahlprotokoll  mit  den  Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wohlversiegelt
  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  soll,  noch  besonders  einzuschärfen.

Im  Uebrigen  wird  behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts
auf  die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868,  sowie  auf  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  20.  April  1868  (Reg.-Bl.  S.  193  folg.)  und  vom  9.  November
  1876  (Reg.-Bl.  S.  412  folg.)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart  den  27.  August  1877.  Sick

ick.

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Stenersatz  für  Grünmalz.  Vom  17.  August  1877.

Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  14.  d.  M.
wird  in  Vollziehung  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Juni  d.  J.  Art.  4  Ziff.  11  (Reg.  Blatt
S.  161)  der  Steuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  ungequetschte  Grünmalz,
  soferne  es  nach  der  näheren  Vorschrift  des  Steuerkollegiums  zum  Abwägen  gebracht
wird,  für  die  Finanzperiode.  e  im  Anschluß  an  den  seitherigen  Betrag  auf
—..  2  Mark  vom  Zentner  bestimmt  und  auf  den  gleichen  Betrag  auch  die  Uebergangssteuer
  vom  gequeschten  Grünmalz  festgesetzt.

Stutt  gart,  den  17.  August  1877.
Für  den  Staatsminister  der  Finanzen
Ebert.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufell).