Metadata : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft.  47

und  das  Ergebnis  dieser  Zählung  mit  den  Vermerken  in  der  Wählerliste
  und  mit  der  aufgestellten  Gegenliste  zu  vergleichen.  Ergibt  sich
hierbei  eine  Verschievenheit,  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung
  Dienlichen  im  Protokolle  zu  vermerken.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  der  Stimmzettel.
  Ein  Mitglied  der  Wahlkommission  öffnet  jeden  Umschlag,
nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und  übergibt  ihn  dem  Vorsitzenden
der  Kommission,  welcher  den  Zettel  laut  vorliest  und  ihn  nebst  dem
Umschlage  an  ein  anderes  Mitglied  der  Kommission  zur  Aufbewahrung
bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  weitergibt.  Bei  den  allgemeinen
Wahlen  im  Stadtgebiet  teilt  der  Vorsitzende  zugleich  mit,  ob  der
Stimmzettel  von  einem  Wähler  der  ersten  oder  zweiten  Gruppe  abgegeben
  ist.

„  Enthält  ein  Umschlag  mehrere  Stimmzettel,  so  gelten  diese  bei
Übereinstimmung  der  darauf  stehenden  Namen  als  ein  Stimmzettel,
andernfalls  sind  sie  sämtlich  ungültig.

Ein  auf  einem  Stimmzettel  enthaltener  Name,  welcher  unleserlich
geschrieben  ist  oder  keine  genügend  deutliche  Bezeichnung  einer  Person
enthält,  gilt  als  nicht  geschrieben.

Ein  Stimmzettel,  welcher  keine  Namen  oder  keinen  lesbaren  oder
genügend  deutlichen  Namen  enthält,  ist  ungültig.  Das  gleiche  gilt
bei  einer  Stichwahl  von  Stimmzetteln,  welche  nicht  den  Namen  eines
der  beiden  in  die  Stichwahl  gekommenen  Kandidaten  enthalten.  Bei
den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  ist  auch  ein  Stimmzettel,
welcher  nicht  mit  einer  Gruppenmarke  versehen  ist,  ungültig;  jedoch
wird,  wenn  eine  Gruppenmarke  in  dem  Umschlage,  dem  der  Stimmzettel
  entnommen  ist,  aufgefunden  wird,  der  Stimmzettel  von  der
Wahlkommission  mit  der  Marke  versehen  und  als  gültig  behandelt.

Enpthält  ein  Stimmzettel  mehr  Namen,  als  Abgeordnete  zu
wählen  sind,  so  gelten  die  letzten  Nauen,  soweit  sie  die  zulässige
Zahl  überschreiten,  als  nicht  geschrieben.

Nach  Verlesung  der  Stimmzettel  wird  die  Zahl  der  auf  jeden
Kandidaten  entfallenen  gültigen  Stimmen  gezählt  und  das  Ergebnis
vieser  Zählung  von  dem  Vorsitzenden  der  Wahlkommisson  laut  verndet.



g  30.

Über  die  gesamte  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen
und  von  sämtlichen  anwesenden  Mitgliedern  der  Wahlkommission  zu
unterzeichnen.

Das  Protokoll  nebst  allen  dazu  gehörigen  Schriftstücken  sowie
die  in  verslegelte  Pakete  einzuschlagenden  Stimmzettel  und  Umschläge