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und pronhischen Gesetze. Die Vorschriften der I#. 20 bis 22, des
§. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der I§. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37
bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetes über die Konstlargerichts-
barkeit inden entsprechende Anwendung.
g. 2b.
Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichts-
barkeit und den im H. 2a bezeichneten Vorschriften nur insoweit,
als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Ein-
geborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere
Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
G. 2c.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
II. Im §. 3 werden
1. die Nr. 1, 2 und 5 gestrichen,
2. die Nr. 4 unter a folgendermaßen gefaßt:
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe
eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist,
die Vorschriften der 89. 56, 65 und des F. 71 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer
Anwendung bleiben,
3. die Nr. 9 folgendermaßen gefaßt:
die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be-
gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular-
gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet über-
tragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichts-
hofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und Be-
schwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln
sind, mit der Maßgabe Anordnungen getroffen werden, daß
das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier
Beisitzern bestehen muß;
4. die Nr. 11 durch folgende Vorschrift ersetzt:
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts-
geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen
ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit
der Notare eingeschränkt werden;
III. An die Stelle des §. 4 treten folgende Vorschriften:
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes in den Schutzgebieten finden die #. 2 bis 9, 11, 12 und 14
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-