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Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt
sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit,
als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können
durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleich-
gestellt werden.
S. 8.
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen
als den beiden in den 9#. 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch
den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.
G. 9.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen
kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen
werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiser-
lichen Beamten zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der
Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
(Bundes-Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 der
Reichsverfassung und 8. 4 des Mahlesezes für den Deutschen Reichstag vom
31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung.
Im Sinne des F. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland.
g. 10.
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in
Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319)
den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechtes hat
nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne
des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 und §. 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt.
#. 11.
Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen
Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz,
den Betrieb von Land= oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau,
gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließ-