Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 872 — 
S. 2. 
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe- 
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. 
g. 3. 
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes 
in mehreren Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschänkung der 
Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. 
.. 4. 
Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere 
von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 
G. 5. 
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den 
Zoll-, Steuer= und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz 
nichts geändert. 
g. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Er- 
richtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, 
das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb 
der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungs- 
unternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffent- 
licher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den See- 
schiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von 
Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegen- 
wärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen 
darüber enthält. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem 
freien Verkehre zu überlassen sind. 
G. 7. 
Vom I. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher 
verfügen,) aufgehoben: 
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt 
die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anderen den 
Betrieb eines Gewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der 
Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie 
darin zu beschränken; 
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- 
und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen; 
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte 
der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
	        
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