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S. 2.
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe-
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf.
g. 3.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes
in mehreren Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschänkung der
Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt.
.. 4.
Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere
von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.
G. 5.
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den
Zoll-, Steuer= und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz
nichts geändert.
g. 6.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Er-
richtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt,
das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb
der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungs-
unternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffent-
licher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den See-
schiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von
Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegen-
wärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen
darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem
freien Verkehre zu überlassen sind.
G. 7.
Vom I. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher
verfügen,) aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt
die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anderen den
Betrieb eines Gewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der
Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie
darin zu beschränken;
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs-
und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen;
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte
der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;