Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Neunter Band. (9)

660  Rechtsprechung.

Vorschriften,  also  die  §§  56,  57,  60  bis  65  St  PO.  sind,  nach  denen  die  Nachprüfung
  erfolgen  soll,  so  erleidet,  da  alsdann  für  eine  Anwendbarkeit  dieser  Vorschriften
  kein  Raum  ist,  auch  der  Schlußsatz  des  Abs.  3  des  §  250  St  PO.  auf  ausländische
  Vernehmungen  keine  Anwendung.  Wollte  man  die  Notwendigkeit
der  Beeidigung  des  kommissarisch  vernommenen  Zeugen  in  der  Hauptverhandlung
  stets  nach  Maßgabe  der  deutschen  Strafprozeßordnung  beurteilen,  so  würde
in  den  Fällen  des  §  250  Abs.  2,  soweit  hier  die  nochmalige  Vernehmung  in  der
Hauptverhandlung  nicht  unausführbar,  sondern  nur  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verknüpft  ist,  also  namentlich  im  Falle  des  §  222  Abf.  2,  allemal  die  nachträgliche
  Ladung  des  nach  dem  örtlichen  Recht  uneidlich  vernommenen  Zeugen
zur  Hauptverhandlung  erfolgen  müssen,  und  Zeugen,  die  in  solchen  Bezirken
wohnen,  würden  dadurch  von  der  kommissarischen  Vernehmung  völlig  ausgeschlossen
  werden.  Auch  aus  den  Motiven  der  Strafprozeßordnung  ergibt  sich
nicht  ein  so  weit  gehender  Zweck  der  Vorschrift,  die  hiernach  lediglich  verhüten
will,  daß  unbeeidigte  Aussagen  eides  fähiger  Personen  in  der  Hauptverhandlung
  verlesen  werden,  falls  die  Nachholung  der  Beeidigung  ausführbar
  ist.  Das  Urteil  des  Feriensenats  des  Reichsgerichts  vom  26.  August  1885
(Entsch.  Bd.  12  S.  347)  enthält  keinen  abweichenden  Rechtsgrundsatz.

Bei  Anwendung  des  §  15  des  Warenzeichengesetzes  tritt  ein  Rechtsirrtum
nicht  zu  Tage.  Den  Begriff  der  Ausstattung  als  der  Gesamtheit  der  äußeren  Zutaten
  der  Ware  verkennt  das  Urteil  nicht,  wenn  es  auf  die  Form,  die  Farbe,  die
Verzierung,  die  Ueberschreibung  der  Verpackung  Gewicht  legt  (Entsch.  Bd.  35  S.  186).
Aber  auch  die  Annahme  ist  rechtlich  nicht  zu  beanstanden,  daß  in  beteiligten  Verkehrskreisen
  die  vom  Angeklagten  nachgeahmte  Ausstattung  als  Kennzeichen
gleichartiger  Ware  der  Firma  Hannoversche  Cakesfabrik  galt.  Der  Begriff  der
Beteiligung  erfordert  eine  Beziehung  der  Verkehrskreise  zu  dem  Umsatze  der
mit  der  nachgeahmten  Verpackung  versehenen  Ware  (Entsch.  Bd.  32  S.  149).
Beteiligt  am  Umsatze  der  Waren  sind  namentlich  die  Zwischenhändler  und  mittelbaren
  Abnehmer,  die  sie  beziehen,  also  durch  die  Nachahmung  der  Ausstattung
getäuscht  werden  sollen.  Selbstverständlich  ist  dabei  vorausgesetzt,  daß  in  diesen
Kreisen  auch  die  Ausstattung  der  echten  Verpackung  bekannt  ist,  die  eben  von
ihnen  als  ein  bestimmtes  Ursprungszeichen  einer  aus  anderer  Bezugsquelle  stammenden
  Ware  angesehen  werden  muß.  Erkennbar  hat  das  Urteil  solche  Kreise
im  Auge,  wenn  es  von  den  „Geschäftsleuten  dieser  Branche  und  dem  kaufenden
Publikum“  spricht,  und  feststellt,  daß  innerhalb  dieser  Kreise  die  „hier  fraglichen“
Packungen  vielfach  ohne  weiteres  als  Kennzeichen  der  Hannoverschen  Fobrik
behandelt  werden.  Offenbar  handelte  es  sich  nach  der  Auffassung  des  Gerichts
hierbei  um  dasselbe  „Publikum“,  das  nach  der  weiteren  Feststellung  durch  die
Aehnlichkeit  der  nachgemachten  Packungen  getäuscht  werden  sollte.  Zwar  ist  hervorgehoben,
  daß  vor  allem  das  kaufende  Publikum  in  Hannover  und  Umgegend.
in  Betracht  komme.  Diese  Ausführung  dient  jedoch,  zumal  bei  der  verhältnismäßig
  geringen  Entfernung  des  Ortes  der  Handelsniederlassung  des  Angeklagten
von  Hannover,  nicht  zur  Widerlegung  der  Annahme,  daß  das  Urteil  einen  Personenkreis
  im  Auge  hat,  der  auch  beim  Absatze  der  Erzeugnisse  des  Angeklogten
beteiligt  war,  daß  also  auch  Hannover  und  Umgegend  als  Absatzgebiet  für  diese
Erzeugnisse  in  Betracht  kommt.  Für  die  Unterstellung,  daß  nur  ein  wegen  seiner
engen  Begrenzung  unerheblicher  Verkehrskreis  festgestellt  sei,  sieht  3  #n
jedem  Anhalt.  Im  übrigen  kommt  es  auf  den  Umfang  und  die  Auah  oder
beteiligten  Verkehrskreise  nicht  an.  III.  Strafsenat  D.  1233/06;  m

11.  April  1907.