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Vorschriften, also die §§ 56, 57, 60 bis 65 St PO. sind, nach denen die Nachprüfung
erfolgen soll, so erleidet, da alsdann für eine Anwendbarkeit dieser Vorschriften
kein Raum ist, auch der Schlußsatz des Abs. 3 des § 250 St PO. auf ausländische
Vernehmungen keine Anwendung. Wollte man die Notwendigkeit
der Beeidigung des kommissarisch vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung
stets nach Maßgabe der deutschen Strafprozeßordnung beurteilen, so würde
in den Fällen des § 250 Abs. 2, soweit hier die nochmalige Vernehmung in der
Hauptverhandlung nicht unausführbar, sondern nur mit besonderen Schwierigkeiten
verknüpft ist, also namentlich im Falle des § 222 Abf. 2, allemal die nachträgliche
Ladung des nach dem örtlichen Recht uneidlich vernommenen Zeugen
zur Hauptverhandlung erfolgen müssen, und Zeugen, die in solchen Bezirken
wohnen, würden dadurch von der kommissarischen Vernehmung völlig ausgeschlossen
werden. Auch aus den Motiven der Strafprozeßordnung ergibt sich
nicht ein so weit gehender Zweck der Vorschrift, die hiernach lediglich verhüten
will, daß unbeeidigte Aussagen eides fähiger Personen in der Hauptverhandlung
verlesen werden, falls die Nachholung der Beeidigung ausführbar
ist. Das Urteil des Feriensenats des Reichsgerichts vom 26. August 1885
(Entsch. Bd. 12 S. 347) enthält keinen abweichenden Rechtsgrundsatz.
Bei Anwendung des § 15 des Warenzeichengesetzes tritt ein Rechtsirrtum
nicht zu Tage. Den Begriff der Ausstattung als der Gesamtheit der äußeren Zutaten
der Ware verkennt das Urteil nicht, wenn es auf die Form, die Farbe, die
Verzierung, die Ueberschreibung der Verpackung Gewicht legt (Entsch. Bd. 35 S. 186).
Aber auch die Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß in beteiligten Verkehrskreisen
die vom Angeklagten nachgeahmte Ausstattung als Kennzeichen
gleichartiger Ware der Firma Hannoversche Cakesfabrik galt. Der Begriff der
Beteiligung erfordert eine Beziehung der Verkehrskreise zu dem Umsatze der
mit der nachgeahmten Verpackung versehenen Ware (Entsch. Bd. 32 S. 149).
Beteiligt am Umsatze der Waren sind namentlich die Zwischenhändler und mittelbaren
Abnehmer, die sie beziehen, also durch die Nachahmung der Ausstattung
getäuscht werden sollen. Selbstverständlich ist dabei vorausgesetzt, daß in diesen
Kreisen auch die Ausstattung der echten Verpackung bekannt ist, die eben von
ihnen als ein bestimmtes Ursprungszeichen einer aus anderer Bezugsquelle stammenden
Ware angesehen werden muß. Erkennbar hat das Urteil solche Kreise
im Auge, wenn es von den „Geschäftsleuten dieser Branche und dem kaufenden
Publikum“ spricht, und feststellt, daß innerhalb dieser Kreise die „hier fraglichen“
Packungen vielfach ohne weiteres als Kennzeichen der Hannoverschen Fobrik
behandelt werden. Offenbar handelte es sich nach der Auffassung des Gerichts
hierbei um dasselbe „Publikum“, das nach der weiteren Feststellung durch die
Aehnlichkeit der nachgemachten Packungen getäuscht werden sollte. Zwar ist hervorgehoben,
daß vor allem das kaufende Publikum in Hannover und Umgegend.
in Betracht komme. Diese Ausführung dient jedoch, zumal bei der verhältnismäßig
geringen Entfernung des Ortes der Handelsniederlassung des Angeklagten
von Hannover, nicht zur Widerlegung der Annahme, daß das Urteil einen Personenkreis
im Auge hat, der auch beim Absatze der Erzeugnisse des Angeklogten
beteiligt war, daß also auch Hannover und Umgegend als Absatzgebiet für diese
Erzeugnisse in Betracht kommt. Für die Unterstellung, daß nur ein wegen seiner
engen Begrenzung unerheblicher Verkehrskreis festgestellt sei, sieht 3 #n
jedem Anhalt. Im übrigen kommt es auf den Umfang und die Auah oder
beteiligten Verkehrskreise nicht an. III. Strafsenat D. 1233/06; m
11. April 1907.