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gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde
als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es
darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion
nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrath bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß
in verschiedenen Theilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich
gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind, und erläßt die Vorschriften über
den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der
Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestim-
menden amtlichen Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des
Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich
der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (F. 6),
nicht beschränkt.
Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Vor-
aussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vor-
geschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind.
Personen) welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate
die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Jahnärzte, Ge-
burtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das
ganze Reich approbirt.
g. 30.
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-
Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde. Die
Konzession ist nur dann zu versagen:
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun,
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen
der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen
bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb
für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder Ge-
fahren hervorrufen kann,
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche
Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke
arlsbliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann.
Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die
Ortspolizei= und die Gemeindebehörden zu hören.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde.
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