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2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushülfe
dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die
Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann;
3. der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen—
schaftlichen oder Kunstwerth haben.
g. 90.
Auf Innungs-Krankenkassen finden außer den Vorschriften des §. 73 des
Krankenversicherungsgesetzes auch die I#. 34 bis 38, 45 Abs. 5, §. 47 Abs. 3
bis 6 des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassenverwaltung
ausschließlich den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen, und unter der
Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus
eigenen Mitteln bestreiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende sowie die Halfte
der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der Innung
zu bestellen sind.
#. 91.
Die auf Grund des F. 81b Ziffer 4 errichteten Innungsschiedsgerichte
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen.
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungs-
mitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Gesellen (Gehülfen) und
Arbeitern zu entnehmen. Die Ersteren sind von der Innungsversammlung, die
Letzteren von den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahl-
recht finden die Vorschriften der 9# 10, 13 Abs. 1, F. 14 Abs. 1 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes Anwendung.
Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt;) er braucht der
Innung nicht anzugehören.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, Ver-
gütung der baaren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß; die
Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vorsitzenden zu gewährenden Ver-
gütung sind im Nebenstatute festzusetzen.
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder verweigern die Gewählten
die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der
wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehülfen) und Arbeiter zu ernennen.
Die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach
Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigt
werden. Wird die achttägige Frist nicht innegehalten, so kann der Kläger ver-
langen, daß statt des Innungsschiedsgerichts an den Orten, wo Gewerbegerichte
bestehen, diese und, wo solche nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte entscheiden.
Dies Verlangen ist dem darnach zuständigen Gewerbegericht oder ordentlichen
Gericht und dem Innungöschiedsgerichte schriftlich mitzutheilen.
G. 91a. .
Erfolgt durch das Innungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme
einer Handlung, so ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den