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Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (F. 18 des Gewerbegerichts—
gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu
berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner
Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den
Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese Bestimmungen
finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende Anwendung.
§. 94 b.
Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, der
Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im 9N. 81 a Ziffer 4
und F. 81 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte
auszuscheiden. Im Falle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten
vom Amte durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der
Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde ist
binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Be-
schwerde ist endgültig. «
Z.94c.
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen
und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Betrieben zu über—
wachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft
der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen.
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimirten Beauftragten der
betheiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den
Werkstätten und Unterkunftsräumen sowie zu den sonst in Betracht kommenden
Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben,
welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind) sie können hierzu
auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung der Aufsichts-
behörde anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im F. 139 b bezeichneten Beamten
auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung
zu machen.
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs
durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen,
so kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen.
In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des
Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen
vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen
Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen