Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Sollen  ausländische  Strafurtheile  vollstreckt  werden?

Von

Landrichter  Dr.  DeLius  in  Cottbus.

In  der  Praxis  des  geltenden  Völkerrechts  ist  allgemein  anerkannt
  der  Grundsatz,  dass  ein  Staat  fremde  strafgerichtliche
Urtheile,  auch  die  nur  auf  Geldstrafe  lautenden,  überhaupt  nicht
vollstreckt!.  Derselbe  ist  im  $  36  Abs.  3  des  österreichischen
St.-G.-B.  vom  27.  Mai  1852  sogar  gesetzlich  fixirt;  dort  heisst
es:  „In  keinem  Falle  sind  Urtheile  ausländischer  Strafbehörden
im  Inlande  zu  vollziehen.“  Gileichlautende  Vorschriften  enthalten
&  18  des  ungarischen  und  $&  72  des  bosnischen  St.-G.-B.;  dementsprechend
  ist  denn  auch  das  Ersuchen  eines  preussischen  Gerichts
  um  Beitreibung  einer  wegen  Gewerbepolizeikontravention
auferlegten  Geldstrafe  in  Oesterreich  abgelehnt  (vgl.  Erlass  des
österreichischen  Justizministers  vom  2.  Aug.  1872  bei  GRANICH-STÄDTEN,
  Internationaler  Strafrechtsverkehr  1892,  8.  24).  Auch
der  preussische  Justizminister  bezeugt,  dass  thatsächlich  zur  Vollstreckung
  von  Urtheilen  von  keinem  fremden  Staate  Rechtshülfe
geleistet  werde  (Just.-Min.-Bl.  1887  S.  139  fi.).

In  früherer  Zeit  übergaben  deutsche  Binnenstaaten  ihre

!  Dieses  Prinzip  wird  soweit  ausgedehnt,  dass  selbst  die  Zustellung  des
Strafurtheils  oder  einer  Rechnung  über  die  Kosten  des  ausländischen  Strafverfahrens
  und  Strafvollzuges  abgelehnt  wird,  weil  darin  eine  Mitwirkung  bei
der  Vollstreckung  des  Urtheils  liege.  (Vgl.  DeLivs  in  der  Zeitschr.  f.  die
ges.  Strafrechtswissenschaft  Bd.  16  S.  293.)