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Sollen ausländische Strafurtheile vollstreckt werden?
Von
Landrichter Dr. DeLius in Cottbus.
In der Praxis des geltenden Völkerrechts ist allgemein anerkannt
der Grundsatz, dass ein Staat fremde strafgerichtliche
Urtheile, auch die nur auf Geldstrafe lautenden, überhaupt nicht
vollstreckt!. Derselbe ist im $ 36 Abs. 3 des österreichischen
St.-G.-B. vom 27. Mai 1852 sogar gesetzlich fixirt; dort heisst
es: „In keinem Falle sind Urtheile ausländischer Strafbehörden
im Inlande zu vollziehen.“ Gileichlautende Vorschriften enthalten
& 18 des ungarischen und $& 72 des bosnischen St.-G.-B.; dementsprechend
ist denn auch das Ersuchen eines preussischen Gerichts
um Beitreibung einer wegen Gewerbepolizeikontravention
auferlegten Geldstrafe in Oesterreich abgelehnt (vgl. Erlass des
österreichischen Justizministers vom 2. Aug. 1872 bei GRANICH-STÄDTEN,
Internationaler Strafrechtsverkehr 1892, 8. 24). Auch
der preussische Justizminister bezeugt, dass thatsächlich zur Vollstreckung
von Urtheilen von keinem fremden Staate Rechtshülfe
geleistet werde (Just.-Min.-Bl. 1887 S. 139 fi.).
In früherer Zeit übergaben deutsche Binnenstaaten ihre
! Dieses Prinzip wird soweit ausgedehnt, dass selbst die Zustellung des
Strafurtheils oder einer Rechnung über die Kosten des ausländischen Strafverfahrens
und Strafvollzuges abgelehnt wird, weil darin eine Mitwirkung bei
der Vollstreckung des Urtheils liege. (Vgl. DeLivs in der Zeitschr. f. die
ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 16 S. 293.)