Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger 
Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
S. 139a. 
Der Bundesrath ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige 
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt ist, Ausnahmen von den im F. 135 Abs. 2, 3, in 9#. 136, 
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebs oder die 
Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung 
oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen 
zu gestatten) 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den 
Bestimmungen des F§. 137 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe zugzulassen, 
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden zehn 
Stunden nicht überschreitet. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für 
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeiterinnen fünf- 
undsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht 
überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von 
zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere 
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs 
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder 
mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt 
wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich 
zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 154
	        
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