Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
V. Aufsicht. 
F. 139 b. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 99. 105 a, 105b 
Abs. 1, der S#. 105 bis 105h, 120a bis 120e, 134 bis 139a ist ausschließ- 
lich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregie- 
rungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung 
dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das 
Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der 
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden 
Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den 
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit 
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes- 
rath und dem Reichstage vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §#. 105 a bis 105h, 120 a bis 
120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber 
zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der 
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer 
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Zentralbehörde 
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben 
werden. 
VI. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen. 
S. 139c. 
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kom- 
tore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Been- 
digung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
zehn Stunden zu gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, 
in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese 
mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit 
durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. 
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern 
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und
	        
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