99
Artikel 7.
Die in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils
auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch ge-
wisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeug-
nissen, durch den Vertrag vom 8. Mai d. J. unter den Vereinsstaaten vereinbarten
Bestimmungen werden auch in dem Fürstenthume Lippe Anwendung erhalten. Dem-
gemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in lehzterem von inneren Erzeug-
nissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Preußen und Lippe vom heutigen
Tage deßhalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung bommen, zwischen Preußen
und den fürstlichen Landen gegenseitig von sämtlichen inneren Erzeugnissen bei dem
Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet,
noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden; dagegen den übrigen Staaten des
Zollvereins gegenüber das Fürstenthum Lippe hinsichtlich der zu gewährenden Rück-
vergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verbältniß, wie
Preußen, treten.
Artikel 8.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten der zwischen den Staaten des Zollvereins
unter dem 3. Mai d. J. getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Um-
fange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erblären Sich auch
damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrop aus anderen
inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine
einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämtlichen
Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-
Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde.
Artibel 9.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten den Verabredungen bei, welche in den zwischen
Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen, der Fürstlichen Regierung
mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände getroffen wor-
den sind:
1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-, Brücken= und
Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese