Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden 
Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde 
betragen. 
S 139dl. 
Die Bestimmungen des F. 139c finden keine Anwendung 
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unver- 
züglich vorgenommen werden müssen, 
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei 
Neueinrichtungen und Umzügen, 
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde all- 
gemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 
G 139e. 
Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufs- 
stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im 
Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen 
Verkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Nothfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, 
jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends, 
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, 
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend 
Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben 
der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder 
auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Die Bestimmungen der §#. 139c und 139d werden durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das 
Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden 
Gewerbebetriebe (S. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen (§. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei- 
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a Abs. 2 Satz 2 findet 
Anwendung. 
g. 139f. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber 
kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende 
Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung 
der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, 
daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des 
ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen 
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