Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unter- 
liegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen. 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen 
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu 
ärztlicher Hülfe auferlegen. 
S. 144 
Personen) welche den Bestimmungen der I#§. 126, 126 a und 129 entgegen 
Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizeibehörde 
durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden. 
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den auf 
Grund des F. 81 a Ziffer 3, des J. 128 Abs. 2 und des J. 130 erlassenen Vor- 
schriften entgegen angenommen sind, verfügt werden. 
G. 145. 
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zur 
Freiheitsstrafe sowie für die Verjährung der in den §§5. 145a, 146 und 153 
verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich maßgebend. 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren 
binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
S. 145a. 
Die in den Fällen der S#§. 16, 24 und 25 gemäß F. 21 Liffer 1 zugezogenen 
Sachverständigen werden bestraft, 
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das 
Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten; 
2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt 
sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Be- 
triebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt 
sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Ge- 
fängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen 
Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe 
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
· Im Falle der Liffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
unternehmers ein. 
S. 146. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche dem §. 115 zuwiderhandeln;
	        
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