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Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unter-
liegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen.
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu
ärztlicher Hülfe auferlegen.
S. 144
Personen) welche den Bestimmungen der I#§. 126, 126 a und 129 entgegen
Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizeibehörde
durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden.
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den auf
Grund des F. 81 a Ziffer 3, des J. 128 Abs. 2 und des J. 130 erlassenen Vor-
schriften entgegen angenommen sind, verfügt werden.
G. 145.
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zur
Freiheitsstrafe sowie für die Verjährung der in den §§5. 145a, 146 und 153
verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich maßgebend.
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren
binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
S. 145a.
Die in den Fällen der S#§. 16, 24 und 25 gemäß F. 21 Liffer 1 zugezogenen
Sachverständigen werden bestraft,
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das
Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten;
2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs-
geheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt
sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Be-
triebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt
sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Ge-
fängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen
Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
· Im Falle der Liffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs-
unternehmers ein.
S. 146.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche dem §. 115 zuwiderhandeln;