Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  I#.  135  bis  137,  139c  oder  den  auf
Grund  der  §9.  139,  139a  getroffenen  Verfügungen  zuwiderhandeln;

3.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §J.  111  Abs.  3,  J.  113  Abs.  3  oder  dem
§.  114  a  Abs.  3,  soweit  daselbst  die  Bestimmungen  des  §J.  111  Abs.  3
für  anwendbar  erklärt  worden  sind,  zuwiderhandeln;

4.  wer  dem  F.  56  Ziffer  6  zuwiderhandelt.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  F.  116  bezeichneten  Kasse  zu.
Der  §.  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.

S.  146a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  den  I#§.  105  b  bis  1058  oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen
  Anordnungen  zuwider  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  Beschäftigung
giebt  oder  den  S##.  41a,  55a  139e,  139f  Abs.  4  oder  den  auf  Grund  des
§.  105b  Abs.  2  erlassenen  statutarischen  Bestimmungen  oder  den  auf  Grund  des
§.  41  b  oder  des  FJ.  1391  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

S.  147.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:
wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Be—
ginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,
Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten
Bedingungen  abweicht;

2.  wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§.  16  und  24),  ohne  diese  Genehmigung
errichtet,  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung
  ertheilt  worden,  nicht  innehält,  oder  ohne  neue  Genehmigung  eine
wesentliche  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des  Lokals
oder  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;

3.  wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,
  Geburtshelfer,  Lahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen
  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber
desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson;

4.  wer  den  auf  Grund  der  §§9.  1204,  1398  endgültig  erlassenen  Verfügungen
  oder  den  auf  Grund  der  99.  120e,  139h  erlassenen  Vorschriften
  zuwiderhandelt;

5.  wer  eine  Fabrik  betreibt  oder  eine  offene  Verkaufsstelle  hält,  für  welche
eine  Arbeitsordnung  (§§9.  134a,  139  k)  nicht  besteht,  oder  wer  der
endgültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder  Abänderung
der  Arbeitsordnung  nicht  nachkommt.