894 .B. :Dispenstr-Ahstalten.
Verfahren, wenn kein Zu- oder Abgang an Arzneien oder
Verbandmitteln vorgekommen ist. &
Sollte der Fall vorkommen, dass bei einzelnen "Truppen, während
eines ganzen Quartals, weder Zu- noch Abgang an Arzneien oder Verbandmitteln
stattgefunden, so ist in solchen Fällen, wo der Bestand unverändert
geblieben, die betreffende Berechnung nicht anzulegen, sondern
statt derselben nur eine auf einem besonderen Blatte geschriebene Anzeige
darüber an den Korps-Generalarzt einzureichen, welcher dieselbe an den
General-Stabsarzt der Armee einsendet.
Titel VII.
Revision und Auszahlung der Beträge für angeschaffte Arzneien etc.
Revision durch den Generalarzt des Korps. $. 52.
Die von dem Generalarzte des Armeekorps vorzunehmende Revision
der Berechnungen erstreckt sich lediglich auf die Zweckmässigkeit der
Verordnungen und auf die Beachtung der nothwendigen Sparsamkeit bei
den Arzneien und Verbandmitteln, sowohl hinsichtlich deren Beschaffung,
als auch deren Verwendung. Um letzteres bewirken zu können, muss ein
jeder Militärarzt dreimonatlich, und zwar gleich nach Ablauf des Quartals,
zwei namentliche, nach dem nachstehend mitgetheilten Schema Q. anzufertigende
Listen und zwar: 1) von allen, im Lazarethe und Reviere behandelten,
nach dem $. 30 sub I. zur unentgeltlichen Arznei-Verpfle
etc. berechtigten und aus der Dispensir- Anstalt wirklich arzneilich verpflegten
Kranken und 2) von denjenigen, im Lazarethe behandelten Individuen,
welche nach dem vorerwähnten $ sub II. zur Erstattung der Kosten
verpflichtet sind, — an die betreffende Lazareth-Kommission abgeben,
welche von dieser zugleich mit den Berechnungen an den Generalarzt des
Korps einzusenden bleiben.
(Das SchemaQ.: Namentliches Verzeichniss der sämmtlichen,
im Lazarethe und ausserhalb desselben behandelten und aus
der Dispensir-Anstalt zu N. arzneilich verpflegten kranken
Soldaten des Königlichen N. Regiments für das .teQuartal 18.
hat folgende Rubriken:
1) Laufende Nummer; ?) Kompagnie etc.; 3) Charge; !) Vor- und Zuname;
” Alter (Jahr); 0) Tag des Zuganges; n Krankheit; 9) Tag des Abganges:
eheilt, b. gestorben, c. als invalide oder dienstuntauglich ; 9. Anzahl
der enge im Quartal: 10) Bemerkungen.
In die Liste werden aufgenommen: I Lazarethkranke des Truppentheils,
Il. Lazarethkranke anderer Truppentheile, III. Revierkranuke des
Truppentheils, IV. Revierkranke von anderen Truppen. Der vom vorigen
Quartal verbliebene Bestand wird von dem Zugange im Quartal getrennt
und letzterem vorangestellt; die Zahl der Behandlungstage in den einzelnen
Abtheilungen wird summirt und am Schlusse der Liste, welche von
dem ordinirenden und wachthabenden Arzte zu unterzeichnen und vom
Lazareth-Inspektor oder Rechnungsführer pro calculo zu revidiren ist, rekapitulirt.
In die Rubrik: „Anzahl der Behandlungstage“ sind die in das
laufende Quartal fallenden Tage, wenngleich der Kranke am Schlusse desselben
noch in Behandlung bleiben sollte, einzutragen, wogegen es sich
von selbst versteht, dass ein solcher Kranker in der Nachweisung für das
folgende Quartal als Bestand vom vorigen aufgeführt wird und die Behandlungstage
nur vom Anfange des Quartales, für welches die Liste gilt,
in dieser angegeben werden.) Leberzeugt sich der Generalarzt aus den,