Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,
  ist  nach  den  darüber  bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen  bestehenden  besonderen
Bestimmungen,  welche  ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang  zu
ärztlicher  Hülfe  auferlegen.

S.  144

Personen)  welche  den  Bestimmungen  der  I#§.  126,  126  a  und  129  entgegen
Lehrlinge  halten,  anleiten  oder  anleiten  lassen,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
durch  Zwangsstrafen  zur  Entlassung  der  Lehrlinge  angehalten  werden.

In  gleicher  Weise  kann  die  Entlassung  derjenigen  Lehrlinge,  welche  den  auf
Grund  des  F.  81  a  Ziffer  3,  des  J.  128  Abs.  2  und  des  J.  130  erlassenen  Vorschriften
  entgegen  angenommen  sind,  verfügt  werden.

G.  145.

Für  das  Mindestmaß  der  Strafen,  das  Verhältniß  von  Geldstrafe  zur
Freiheitsstrafe  sowie  für  die  Verjährung  der  in  den  §§5.  145a,  146  und  153
verzeichneten  Vergehen  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  maßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjähren
binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.

S.  145a.
Die  in  den  Fällen  der  S#§.  16,  24  und  25  gemäß  F.  21  Liffer  1  zugezogenen
Sachverständigen  werden  bestraft,

1.  wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  durch  das
Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten;

2.  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,
  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  offenbaren  oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,
  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen,  mit  Gefängniß,
  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann.  Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe
auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

·  Im  Falle  der  Liffer  1  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers
  ein.
S.  146.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §.  115  zuwiderhandeln;