S. 151.
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen
übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder
eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die
Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben denselben strafbar, wenn
die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach
den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der
Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell-
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs-
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ver-
tretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell-
vertreter zu entlassen.
§. 152.
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
S. 153.
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen,
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen
versucht, an solchen Verabredungen (G. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge
zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von
solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetze nicht eine härtere Strafe eintritt.
Schlußbestimmungen.
S. 154.
Die Bestimmungen der §#. 105 bis 133e, 139c bis 139 m finden auf
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §#§. 105, 106 bis
119b sowie, vorbehaltlich des §. 139g Abs. 1 und der 99. 139) 1391, 139m,
die Bestimmungen der §S#. 120a bis 133e auf Gehülfen und Lehrlinge in
Handelsgeschäften keine Anwendung.
Die Bestimmungen der 9.134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften
sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, entsprechende
Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfange
betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.