Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

S. 151. 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen 
übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder 
eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die 
Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben denselben strafbar, wenn 
die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach 
den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der 
Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es 
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell- 
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs- 
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ver- 
tretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell- 
vertreter zu entlassen. 
§. 152. 
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche 
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen 
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere 
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
S. 153. 
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, 
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen 
versucht, an solchen Verabredungen (G. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge 
zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von 
solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetze nicht eine härtere Strafe eintritt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 154. 
Die Bestimmungen der §#. 105 bis 133e, 139c bis 139 m finden auf 
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §#§. 105, 106 bis 
119b sowie, vorbehaltlich des §. 139g Abs. 1 und der 99. 139) 1391, 139m, 
die Bestimmungen der §S#. 120a bis 133e auf Gehülfen und Lehrlinge in 
Handelsgeschäften keine Anwendung. 
Die Bestimmungen der 9.134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften 
sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche 
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, entsprechende 
Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfange 
betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.