Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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10. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche 
zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich 
daneben aber ständig einer Hülfskraft bedienen, sofern diese Hülfskraft an Werk— 
tagen beim Versagen der Wind- oder Wasserkraft die Fortführung des Betriebs 
in einem nicht wesentlich beschränkteren Umfang und ohne unverhältnißmäßige 
Mehrkosten ermöglicht. 
11. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerb- 
lichen Anlage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der 
Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung des 
Wind= oder Wassertriebwerkes ausgeführt werden, sondern auch auf solche 
Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie 
nicht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage vorgenommen werden 
können. 
12. Die Bewilligung der Ausnahmen ist an die Bedingung zu knüpfen, 
daß den Arbeitern Ruhezeiten entsprechend Nummer 5 dieser Bestimmungen zu 
gewähren sind. 
13. Die Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden 
mit den im §J. 105 Abs. 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Angaben über 
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die 
Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichniß ein- 
zutragen. 
14. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage: 
a) Einmal ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, nach Lage der ört- 
lichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, 
Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach 
Art, Einrichtung oder Lage des Betriebs der besonderen Regelung 
bedürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewähren (§. 105e Abs. 1 
der Gewerbeordnung). 
b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen. Betrieb 
in einem nach den Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung 
sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§. 105e 
Abs. 3 a. a. O.). 
Berlin, den 3. April 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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