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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 13.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf
Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti. S. 121.
(Nr. 2756.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines
Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti. Vom
17. April 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 in der
durch das Gesetz vom 18. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 233) abge-
änderten Fassung im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths, was folgt:
§. 1.
Blauholz, Kaffee und Kakao, welche aus der Republik Haiti herstammen,
unterliegen bis auf Weiteres den nachfolgenden Zollsätzen:
a) Blauholz in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-
kleinert, auch fermentirt, aus Nr. 5m des Tarifs 20 Prozent
vom Werthe;
b) Kaffee, roher, aus Nr. 25 m 1 des Tarif . . . . . 80 Mark
für den Doppelzentner;
c) Kakao, roh in Bohnen, auch Bruch, Nr. 25 m 3 des
Tarifs 70 Mark
für den Doppelzentner.
§. 2.
Die Bestimmung des §. 1 findet keine Anwendung auf Blauholz, Kaffee
und Kakao, welche am Tage der Verkündung der gegenwärtigen Verordnung die
deutsche Zollgrenze überschritten haben oder an diesem Tage in den deutschen Zoll-
ausschlüssen vorhanden sind.
Reichs. Gesetzbl. 1901. 24
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1901.