Tit. VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen 2c.) 100
. 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter
(§ 135) dürfen nicht vor 5 ½ Uhr morgens beginnen
und nicht über 8 ½ Uhr abends dauern. Zwischen
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige
Pausen gewährt werden. Die Pausen müssen
für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute zwischen
vierzehn und sechszehn Jahren mittags eine Stunde,
sowie vormittags und nachmittags je eine halbe Stunde
mindestens betragen.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt
nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen
Teile des Betriebes, in welchen jugendliche
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen
völlig eingestellt werden.
An Sonn= und Festtagen, sowie während der
von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen=
und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion=Unterricht
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter
nicht beschäftigt werden.
§ 137.
Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken ist
nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für
dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Dasselbe
gilt hinsichtlich der noch zum Besuche der Volksschule
verpflichteten jungen Leute zwischen vierzehn und sechszehn
Jahren. Eines Arbeitsbuches bedarf es in diesem
Falle nicht.