Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 32. 
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz 
des Vereins, die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll, 
die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Erlaubniß zum Geschäfts— 
betrieb ertheilt ist, und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. 
Enthält die Satzung besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins 
oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes oder der Liquidatoren zur 
Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 
§. 33. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht 
wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen: 
1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge 
im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll, und im ersteren 
Falle, ob mit Ausschluß oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die 
Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht, und ob eine Kürzung der Ver- 
sicherungsansprüche vorbehalten ist (§. 24) 
2. die im §. 28 bezeichneten Festsetzungen; 
3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Vereinsorgane; 
4. Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsraths; 
die Form, in der die Berufung des obersten Organs erfolgt. 
§. 34. 
Auf den Vorstand finden die Vorschriften der §§. 231 bis 239, 241, 
242 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das 
von Beschlüssen der Generalversammlung Gesagte von den Beschlüssen des 
obersten Organs gilt und daß an die Stelle des §. 236 Abs. 1 und des §. 24 1 
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften treten: 
1. die Mitglieder des Vorstandes dürfen, sofern die Satzung nicht ein 
Anderes bestimmt, ohne Einwilligung des Aufsirhtsraths weder ein 
Handelsgewerbe betreiben noch dem Vorstand oder Aufsichtsrath einer 
gleichartigen Versicherungsunternehmung angehören; 
2. die Mitglieder des Vorstandes sind insbesondere zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Gesetzes eine Verzin- 
sung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Vertheilung des 
Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nach- 
dem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine 
Ueberschuldung sich ergeben hat. 
§. 35. 
Auf den Aufsichtsrath finden die Vorschriften der §§. 243 bis 249 des 
Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die der 
Generalversammlung übertragenen Aufgaben von dem obersten Organe wahr- 
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