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bank, bei einer Staatsbank oder bei einer durch die Aufsichtsbehörde dazu für
geeignet erklärten anderen inländischen Bank oder öffentlichen Sparkasse gestattet.
§. 60.
Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreservefonds nach der Vor—
schrift des §. 59 Abs. 1 Nr. 1 darf die Sicherheit einer Hypothek, einer Grund-
schuld oder einer Rentenschuld angenommen werden, wenn die Beleihung die
ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit
jedoch die Zentralbehörde eines Bundesstaats gemäß §. 11 Abs. 2 des Hypotheken-
bankgesetzes die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittheilen
des Werthes gestattet hat, darf die Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung
angenommen werden.
Die Beleihungen dürfen der Regel nach nur zur ersten Stelle erfolgen.
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, welche noch nicht
fertiggestellt und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die einen dauernden
Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen und Bergwerken,
sind ausgeschlossen.
Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den
durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei
der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund-
stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs-
mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Unternehmungen über die
Werthsermittelung eine Anweisung zu erlassen, welche der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde bedarf.
§. 61.
Dem Prämienreservefonds dürfen, abgesehen von den zur Vornahme und
Aenderung der Kapitalanlagen erforderlichen Mitteln, nur diejenigen Beträge
entnommen werden, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf
oder andere Fälle der Beendigung von Versicherungsverhältnissen frei werden.
Durch die Eröffnung des Konkurses erlöschen die Lebensversicherungsver-
hältnisse; die Versicherten können, unbeschadet ihrer weitergehenden Ansprüche aus
dem Versicherungsverhältnisse, denjenigen Betrag fordern, der als rechnungsmäßige
Prämienreserve zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt.
In Ansehung der Befriedigung aus den in das Register der Bestände des
Prämienreservefonds (§. 57 Abs. 3) eingetragenen Gegenständen gehen die
Forderungen auf die rechnungsmäßige Prämienreserve insoweit, als für sie die
Zuführung zu diesem Fonds vorgeschrieben ist (§. 57 Abs. 1), den Forderungen
aller übrigen Konkursgläubiger vor. Unter einander haben sie gleichen Rang.
In Betreff des Anspruchs der Versicherten auf Befriedigung aus dem sonstigen
Vermögen der Unternehmung finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden
Vorschriften der §§. 64, 153, 155, 156 und des §. 168 Nr. 3 der Konkurs-
ordnung entsprechende Anwendung.