— 157 —
§. 62.
Das Konkursgericht hat den Versicherten zur Wahrung der ihnen nach
§. 61 zustehenden Rechte einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an
die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Konkursgericht.
Dem Pffleger liegt ob, den Umfang des vorhandenen Prämienreservefonds
festzustellen sowie die den Versicherten zustehenden Ansprüche zu ermitteln und
anzumelden.
Der Pffleger hat die Versicherten soweit thunlich vor der Anmeldung zu
hören und von der erfolgten Anmeldung zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen
auch sonst über die für ihre Ansprüche erheblichen Thatsachen Auskunft zu er-
theilen. Das Recht des einzelnen Versicherten zur Anmeldung bleibt unberührt.
Soweit mit der Anmeldung des Versicherten eine Anmeldung des Pflegers in
Widerspruch steht, gilt bis zur Beseitigung des Widerspruchs die dem Versicherten
günstigere Anmeldung.
Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsichtnahme aller Bücher
und Schriften des Gemeinschuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den
Bestand des Prämienreservefonds nachzuweisen.
Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Ver-
gütung verlangen. Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen
dem Prämienreservefonds zur Last.
Vor der Bestellung des Pflegers und vor der Festsetzung der Vergütung
ist die Aufsichtsbehörde zu hören.
§. 63.
Auf Kranken= oder Unfallversicherungen der im §. 12 bezeichneten Art
finden die Vorschriften der §§. 56 bis 62 entsprechende Anwendung.
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen.
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
§. 64.
Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb der Ver-
sicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
und die Einhaltung des Geschäftsplans, zu überwachen.
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind,
den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan im
Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, durch welche die Interessen
der Versicherten gefährdet werden oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten
in Widerspruch geräth.
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann die Auf-
sichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen durch Geld-
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. Solche Geldstrafen werden in derselben
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
31“