Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 62. 
Das Konkursgericht hat den Versicherten zur Wahrung der ihnen nach 
§. 61 zustehenden Rechte einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an 
die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Konkursgericht. 
Dem Pffleger liegt ob, den Umfang des vorhandenen Prämienreservefonds 
festzustellen sowie die den Versicherten zustehenden Ansprüche zu ermitteln und 
anzumelden. 
Der Pffleger hat die Versicherten soweit thunlich vor der Anmeldung zu 
hören und von der erfolgten Anmeldung zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen 
auch sonst über die für ihre Ansprüche erheblichen Thatsachen Auskunft zu er- 
theilen. Das Recht des einzelnen Versicherten zur Anmeldung bleibt unberührt. 
Soweit mit der Anmeldung des Versicherten eine Anmeldung des Pflegers in 
Widerspruch steht, gilt bis zur Beseitigung des Widerspruchs die dem Versicherten 
günstigere Anmeldung. 
Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsichtnahme aller Bücher 
und Schriften des Gemeinschuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den 
Bestand des Prämienreservefonds nachzuweisen. 
Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Ver- 
gütung verlangen. Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen 
dem Prämienreservefonds zur Last. 
Vor der Bestellung des Pflegers und vor der Festsetzung der Vergütung 
ist die Aufsichtsbehörde zu hören. 
§. 63. 
Auf Kranken= oder Unfallversicherungen der im §. 12 bezeichneten Art 
finden die Vorschriften der §§. 56 bis 62 entsprechende Anwendung. 
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen. 
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. 
§. 64. 
Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb der Ver- 
sicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften 
und die Einhaltung des Geschäftsplans, zu überwachen. 
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind, 
den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan im 
Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, durch welche die Interessen 
der Versicherten gefährdet werden oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten 
in Widerspruch geräth. 
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann die Auf- 
sichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. Solche Geldstrafen werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
31“
	        
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