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§. 65.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung und Ver—
mögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung zu prüfen, ob die ver—
öffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahresberichte mit den Thatsachen und
dem Inhalte der Bücher übereinstimmen und ob die vorschriftsmäßigen Reserven
vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind.
Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines Unter—
nehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Aufsichtsbehörde auf Erfordern
alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften vorzulegen, welche für die Be—
urtheilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage von Bedeutung sind,
sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Ver-
mögenslage zu ertheilen. Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende
Anwendung.
Bei Versicherungsunternehmungen, die einen Aufsichtsrath, eine Mitglieder-
versammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist die Aufsichtsbehörde
befugt, Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen dieser Organe zu ent-
senden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. Die Aufsichtsbehörde ist ferner
befugt, die Berufung von Versammlungen und Sitzungen sowie die Ankündigung
von Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung zu verlangen und, wenn
dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf
Kosten der Unternehmung selbst vorzunehmen. In den Versammlungen und
Sitzungen, welche von der Aufsichtsbehörde berufen sind, führt ein Vertreter der
letzteren den Vorsitz. Als Vertreter der Aufsichtsbehörde sind Leiter und Beamte
von öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen.
§. 66.
Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und
auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im Falle einer Untersagung
oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie im Falle des Wider-
rufs der Zulassung eines Unternehmens zu erstrecken.
§. 67.
Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maßgabe der Gesetze
oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden Pflichten zuwider, oder ergeben
sich bei Prüfung ihrer Geschäftsführung oder ihrer Vermögenslage so schwere
Mißstände, daß bei Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten
gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in
Widerspruch, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der
Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen, früher
abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden können.
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aufsichtsbehörde
berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur einstweiligen Sicher-