Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 102. 
Den Vorschriften des Abschnitts III unterliegen nicht solche eingetragene 
Genossenschaften und solche nach dem sächsischen Gesetze vom 15. Juni 1868, 
betreffend die juristischen Personen, bestehende eingetragene Vereine, welche die 
Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben. 
Auf die im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften und Vereine finden die 
Vorschriften des §. 68 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3, 5, auf die bezeichneten Vereine 
auch die Vorschriften des §. 16 und des §. 68 Abs. 2 Satz 4 entsprechende An- 
wendung. 
§. 103. 
Auf Vereine, die, ohne die Rechtsfähigkeit zu besitzen, zur Zeit des In- 
krafttretens dieses Gesetzes die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grund- 
satze der Gegenseitigkeit betreiben, finden die Vorschriften des Abschnitts III keine 
Anwendung. Solche Vereine können von der Ausfsichtsbehörde aufgefordert wer- 
den, binnen einer bestimmten Frist ihre Zulassung gemäß den Vorschriften dieses 
Gesetzes nachzusuchen; die Frist soll wenigstens sechs Monate betragen. Kommt 
ein Verein einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde be- 
fugt, ihm den weiteren Geschäftsbetrieb zu untersagen; auf die Untersagung des 
Geschäftsbetriebs finden die Vorschriften des §. 73 Abs. 1 bis 5, der §§.74, 75 
entsprechende Anwendung. 
§. 104. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungs- 
unternehmungen, die sich bei seinem Inkrafttreten in Liquidation oder im Kon- 
kurse befinden. 
VIII. Strafvorschriften. 
§. 105. 
Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um 
die Zulassung einer Versicherungsunternehmung zum Geschäftsbetriebe, die Ver- 
längerung einer Zulassung oder die Genehmigung zu einer Aenderung der Geschäfts- 
unterlagen oder des Versicherungsbestandes (§. 14) zu erlangen, wird mit Ge- 
fängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
§. 106. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit einer dieser Strafen werden die Mitglieder des Vor- 
standes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren einer 
Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegen- 
seitigkeit bestraft, wenn sie wissentlich 
1. den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über die Bildung von 
Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vorschlagen oder zulassen;
	        
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