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§. 17.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch den §. 9 für
ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen.
§. 18.
In den Fällen des §. 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Einziehung der
Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt,
feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen
werden. In den Fällen des §. 13 Nr. 2, des §. 16 Nr. 2, 4 kann auf Ein-
ziehung oder Vernichtung erkannt werden.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 19.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit
die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen
enthalten. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879
finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes Anwendung.
– 20.
Der Bundesrath ist ermächtigt:
a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in
den Wein gelangenden Mengen der im §. 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe,
soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen;
b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäß §. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz
für die Beurtheilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zu-
sammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung des Durchschnitts-
gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen, maßgebend
sein sollen.
§. 21.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die
zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug
auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen
vorzunehmen sind.
§. 22.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte
tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
— Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) außer Kraft.