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Auf Getränke, welche den Vorschriften des §. 3 zuwider oder unter Ver—
wendung eines nach §. 2 Nr. 4 als übermäßig zu erachtenden Zusatzes wässeriger
Zuckerlösung bereits bei Verkündung dieses Gesetzes hergestellt waren und innerhalb
eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden
sind, findet die Vorschrift im §. 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine An-
wendung, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich ver-
sehen worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar
machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung
(Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) feilgehalten
oder verkauft werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 24. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2764.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Mai 1901.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901,
Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17 ff.), sind folgende Eisenbahnen nachgetragen worden:
I. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und
Bahnstrecken.“
17 a. Transkaukasische Eisenbahnen.
II. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen be-
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“
15 a. Bern—Neuenburg-Bahn (direkte Linie).
Die Aenderung unter 1 tritt am 4. Juni d. J., diejenige unter II mit
dem Tage der Betriebseröffnung der Bern-Neuenburger Bahn, frühestens jedoch
am 31. Mai d. J. in Wirksamkeit.
Berlin, den 20. Mai 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.