Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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(Nr. 2766.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei- 
schiffe. Vom 29. Mai 1901. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
An die Stelle des §. 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der 
Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) treten die nach- 
stehenden Vorschriften: 
§. 26. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf seegehende 
Lustyachten, auf ausschließlich zur Ausbildung von Seeleuten bestimmte Seefahr- 
zeuge (Schulschiffe) sowie auf solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung von aus- 
wärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen 
solche Fahrzeuge von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so 
unterliegen sie den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann 
die Geltung der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften auch auf andere nicht zum 
Erwerbe durch die Seefahrt bestimmte Seefahrzeuge erstreckt werden. 
S. 26 a. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann 
bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die 
ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung finden. Die 
Schiffsregister für solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler be- 
stimmten deutschen Konsulaten geführt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 29. Mai 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadoweky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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