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(Nr. 2766.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei-
schiffe. Vom 29. Mai 1901.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
An die Stelle des §. 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) treten die nach-
stehenden Vorschriften:
§. 26.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf seegehende
Lustyachten, auf ausschließlich zur Ausbildung von Seeleuten bestimmte Seefahr-
zeuge (Schulschiffe) sowie auf solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung von aus-
wärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen
solche Fahrzeuge von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so
unterliegen sie den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann
die Geltung der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften auch auf andere nicht zum
Erwerbe durch die Seefahrt bestimmte Seefahrzeuge erstreckt werden.
S. 26 a.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann
bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die
ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung finden. Die
Schiffsregister für solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler be-
stimmten deutschen Konsulaten geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 29. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadoweky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.