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den sind, wie solche in der Bekanntmachung vom 3o. Juni 1338 (Reg. Blatt S. 36 1)
bestimmt wurden, so wird dieses hiemit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 24. December 1828.
Maucler. Schmidlin. Varnböüler.
) Des Departements des Innern-1.
Des Ministerium des Innern.
à) Verfügung, betreffend die Wander-Urkunden von Schaafheerden, welche vom Ausland kommen.
Da die Frage entstanden ist, wie es mit den gesehlichen Wander-Urkunden bei
solchen Schaafheerden gehalten werden soll, welche vom Ansland kommen, so wird hiemit
nachträglich zu der Instruktion vom 14. April d. J. (Reg. Blatt S. 190 ff.) Folgendes
zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Wenn eine Schaafheerde aus dem Auslande über die Grenzen des Königreicheo
bereinkommt, so ist ihr Führer, wenn er nicht bereits von dem Orte seiner
Ausfahrt eine erschopfende Wander-Urkunde für den ganzen Weg mitbringt,
schuldig, sich von der Obrigkeit des ersten diesseitigen Grenzorts eine folche
für den Rest des Wegs ausstellen zu lassen.
:) Unterläßt er es, so unterliegt er nicht nur der in F. u # gedachter Instruktion
angedrohren Strafe von drei Gulden, sondern die Ausstellung der Urkunde
ist auch im nächsten Betretungsorte nach §. 8 derselben Instruktion nachzuholen.
5) Bringt der Führer einer solchen Heerde auch kelne auf dieselbe passende Gesundheits-Urkunde
mit, oder ist aus der mitgebrachten keine vor ihrer Auostellung
vorgenommene Besichtigung der Schaafe zu entnehmen, oder kommen
endlich die lehteren aus sehr entfernten Gegenden des Auslands, so hat die
Obrigkeir deo Grenzorts, beziehungsweise des Orts der Betretung, vor Ausstellung
der Wander-Urkunde die in der Ministerial-Verfügung vom 11. Juli
v. J. P. 7, 9, 10 und 14 (Reg. Blatt S. 311 ff.) vorgeschriebene Besichtigung