Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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den  sind,  wie  solche  in  der  Bekanntmachung  vom  3o.  Juni  1338  (Reg.  Blatt  S.  36  1)
bestimmt  wurden,  so  wird  dieses  hiemit  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  December  1828.

Maucler.  Schmidlin.  Varnböüler.

)  Des  Departements  des  Innern-1.
  Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Verfügung,  betreffend  die  Wander-Urkunden  von  Schaafheerden,  welche  vom  Ausland  kommen.

Da  die  Frage  entstanden  ist,  wie  es  mit  den  gesehlichen  Wander-Urkunden  bei
solchen  Schaafheerden  gehalten  werden  soll,  welche  vom  Ansland  kommen,  so  wird  hiemit
  nachträglich  zu  der  Instruktion  vom  14.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  190  ff.)  Folgendes
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Wenn  eine  Schaafheerde  aus  dem  Auslande  über  die  Grenzen  des  Königreicheo
bereinkommt,  so  ist  ihr  Führer,  wenn  er  nicht  bereits  von  dem  Orte  seiner
Ausfahrt  eine  erschopfende  Wander-Urkunde  für  den  ganzen  Weg  mitbringt,
schuldig,  sich  von  der  Obrigkeit  des  ersten  diesseitigen  Grenzorts  eine  folche
für  den  Rest  des  Wegs  ausstellen  zu  lassen.

:)  Unterläßt  er  es,  so  unterliegt  er  nicht  nur  der  in  F.  u  #  gedachter  Instruktion
angedrohren  Strafe  von  drei  Gulden,  sondern  die  Ausstellung  der  Urkunde
ist  auch  im  nächsten  Betretungsorte  nach  §.  8  derselben  Instruktion  nachzuholen.


5)  Bringt  der  Führer  einer  solchen  Heerde  auch  kelne  auf  dieselbe  passende  Gesundheits-Urkunde
  mit,  oder  ist  aus  der  mitgebrachten  keine  vor  ihrer  Auostellung
  vorgenommene  Besichtigung  der  Schaafe  zu  entnehmen,  oder  kommen
endlich  die  lehteren  aus  sehr  entfernten  Gegenden  des  Auslands,  so  hat  die
Obrigkeir  deo  Grenzorts,  beziehungsweise  des  Orts  der  Betretung,  vor  Ausstellung
  der  Wander-Urkunde  die  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  11.  Juli
v.  J.  P.  7,  9,  10  und  14  (Reg.  Blatt  S.  311  ff.)  vorgeschriebene  Besichtigung