— 11
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Kapland und Natal.
S. 11.
(Nr. 2746.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus
Kapland und Natal. Vom 1. März 1901.
Auf Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Be-
kanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr
von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 555)
werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in
Vollzug gesetzt:
1. Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder
Art aus Kapland und der Kolonie Natal ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut ein-
geführt werden, findet das Verbot unter 1 keine Anwendung. Jedoch
kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion
abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 1. März 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 5
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1901.