Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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jenigen Zeit, für welche nach §. 2 Abs. 1 Ziffer 1 das Diensteinkommen oder 
die Pension weiter bezogen ist. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung 
einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum 
Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Eintritte des Unfalls die Pension und 
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Kranken— 
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung 
gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom Beginne der vierzehnten 
Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie auf den Ersatz der Kosten 
des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten 
Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren 
Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen 
Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes. 
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des 
Monats, für welchen die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer 
Rückforderung abzusehen. Wenn für einen Theil des Monats die Pension für 
den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben 
die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen. 
§. 7. 
Ein Anspruch auf die in den §§. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, 
wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt 
hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensions- 
anspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung 
in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist. 
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art er- 
gangen ist, ganz oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht durchgeführt werden kann. 
§. 8. 
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht 
von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei 
Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vor- 
gesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, 
wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten 
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die 
Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte 
davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende 
Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von 
der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Ver-
	        
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