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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27.
Inhalt: Gesetz über das Verlagsrecht. S. 217. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst. S. 227.
(Nr. 2777.) Gesetz über das Verlagsrecht. Vom 19. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst
wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und
Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet,
das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§. 2.
Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder
Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten
während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und
Verbreitung: .
1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere
Mundart;
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Forin oder eines
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht
blos ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere Tonart oder
Stimmlage ist.
Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Ge-
sammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem
das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 44
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1901.