Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§.  3.

Beiträge  zu  einem  Sammelwerke,  für  die  dem  Verfasser  ein  Anspruch  auf
Vergütung  nicht  zusteht,  dürfen  von  ihm  anderweit  verwerthet  werden,  wenn
seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  sie  erschienen  sind,  ein  Jahr
verstrichen  ist.

§.  4

Der  Verleger  ist  nicht  berechtigt,  ein  Einzelwerk  für  eine  Gesammtausgabe
oder  ein  Sammelwerk  sowie  Theile  einer  Gesammtausgabe  oder  eines  Sammelwerkes
  für  eine  Sonderausgabe  zu  verwerthen.  Soweit  jedoch  eine  solche  Verwerthung
  auch  während  der  Dauer  des  Urheberrechts  einem  Jeden  freisteht,  bleibt
sie  dem  Verleger  gleichfalls  gestattet.

§.  5.

Der  Verleger  ist  nur  zu  einer  Auflage  berechtigt.  Ist  ihm  das  Recht
zur  Veranstaltung  mehrerer  Auflagen  eingeräumt,  so  gelten  im  Zweifel  für  jede
neue  Auflage  die  gleichen  Abreden  wie  für  die  vorhergehende.

Ist  die  Zahl  der  Abzüge  nicht  bestimmt,  so  ist  der  Verleger  berechtigt
tausend  Abzüge  herzustellen.  Hat  der  Verleger  durch  eine  vor  dem  Beginne  der
Vervielfältigung  dem  Verfasser  gegenüber  abgegebene  Erklärung  die  Zahl  der
Abzüge  niedriger  bestimmt,  so  ist  er  nur  berechtigt  die  Auflage  in  der  angegebenen
Höhe  herzustellen.

§.  6.

Die  üblichen  Zuschußexemplare  werden  in  die  Zahl  der  zulässigen  Abzüge
nicht  eingerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  Freiexemplaren,  soweit  ihre  Zahl  den
zwanzigsten  Theil  der  zulässigen  Abzüge  nicht  übersteigt.

Zuschußexemplare,  die  nicht  zum  Ersatz  oder  zur  Ergänzung  beschädigter
Abzüge  verwendet  worden  sind,  dürfen  von  dem  Verleger  nicht  verbreitet  werden.

§.  7.
Gehen  Abzüge  unter,  die  der  Verleger  auf  Lager  hat,  so  darf  er  sie  durch
andere  ersetzen;  er  hat  vorher  dem  Verfasser  Anzeige  zu  machen.

§.  8.

In  dem  Umfang,  in  welchem  der  Verfasser  nach  den  §§.  2  bis  7  verpflichtet
  ist,  sich  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung  zu  enthalten  und  sie  dem
Verleger  zu  gestatten,  hat  er,  soweit  nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein  Anderes
ergiebt,  dem  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung
  (Verlagsrecht)  zu  verschaffen.

§.  9.

Das  Verlagsrecht  entsteht  mit  der  Ablieferung  des  Werkes  an  den  Verleger
  und  erlischt  mit  der  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses.

Soweit  der  Schutz  des  Verlagsrechts  es  erfordert,  kann  der  Verleger  gegen
den  Verfasser  sowie  gegen  Dritte  die  Befugnisse  ausüben,  die  zum  Schutze  des
Urheberrechts  durch  das  Gesetz  vorgesehen  sind.