Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S.  47.

Zur  Ausübung  des  Stimmrechtes  durch  Vertreter  (§.  46)  ist  erforderlich,  daß

1)  der  Vertreter  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
  hat  und  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  sowie  außerdem,  daß

2)  der  Vater  die  väterliche  Gewalt  besitzt,

3)  der  Stiefvater  das  zum  Stimmrechte  befähigende  Grundstück  bewirthchaftet.


C.  48.

Der  Regel  nach  steht  jedem  einzelnen  Stimmberechtigten  eine  Stimme  in

der  Gemeindeversammlung,  jedoch  mit  folgenden  Maßgaben,  zu:

1)  Mindestens  zwei  Drittel  sämmtlicher  Stimmen  müssen  auf  die  mit
Grundbesitz  angesessenen  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (6.  41
Absatz  1  unter  6a  und  bh  entfallen.  Uebersteigt  die  Anzahl  der  nicht
angesessenen  Gemeindeglieder  (a.  a.  O.  unter  6c)  den  dritten  Theil
der  Gesammtzahl  der  Stimmen  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,
  so  haben  die  ersteren  ihr  Stimmrecht  durch  eine  jenem  Verhältnisse
  entsprechende  Anzahl  von  Abgeordneten  auszuüben,  welche  sie  aus
ihrer  Mitte  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  wählen.

2)  Denjenigen  Besitzern,  welche  von  ihrem  im  Gemeindebezirke  belegenen

Grundeigenthume  einen  Jahresbetrag  von  20  bis  ausschließlich  50  Mark
an  Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichten,  sind  je  zwei,  denjenigen  Besitzern,
  welche  von  diesem  ihrem  Grundeigenthume  einen  Jahresbetrag
von  50  bis  ausschließlich  100  Mark  entrichten,  je  drei,  und  denjenigen
Besitzern,  welche  100  Mark  oder  mehr  entrichten,  je  vier  Stimmen  beiulegen.

.  Auf  Antrag  des  Kreisausschusses  können  durch  Beschluß  des
Provinziallandtages  die  vorstehenden  Sätze  erhöht  oder,  höchstens  jedoch
um  die  Hälfte,  ermäßigt  werden;  auch  kann  Grundbesitzern,  welche  die
im  ersten  Absatz  erwähnten  Steuersätze  entrichten,  eine  größere  Zahl
von  Stimmen,  jedoch  nicht  über  3,  4  und  5  Stimmen,  beigelegt
werden.

Den  Gewerbetreibenden  der  dritten  Gewerbesteuerklasse  sind
2  Stimmen,  den  Gewerbetreibenden  der  zweiten  Gewerbesteuerklasse
sind  3  Stimmen  und  den  Gewerbetreibenden  der  ersten  Gewerbesteuerklasse
  sind  4  Stimmen  beizulegen.

Für  den  Fall  der  Erhöhung  der  Zahl  der  Stimmen  der  Grundbesitzer
  sind  die  im  vorstehenden  Absatze  beigelegten  Stimmen  entsprechend
dem  Schlußsatze  des  Absatzes  2  zu  erhöhen.

3)  Kein  Stimmberechtigter  darf  in  der  Gemeindeversammlung  mehr  als
ein  Drittel  der  Gesammtzahl  der  Stimmen  führen.

Ces.  Samml.  1391.  (Nr.  9468.)  45