Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 238 — 
Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Betheiligten die Beschwerde 
an den Reichskanzler zu. 
§. 57. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Ein— 
tragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Aus der Rolle 
können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu be— 
glaubigen. 
Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel 
und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichs- 
kanzler zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
§. 58. 
Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, 
welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei. 
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen 
Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1,50 Mark erhoben; außer- 
dem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der 
Eintragung zu entrichten. 
§. 59. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht 
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu- 
gewiesen. 
§. 60. 
Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
noch nicht veröffentlicht ist, wird die im §. 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann 
zu Theil, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. 
§. 61. 
Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann nach 
dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht 
bis dahin nicht vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nach- 
träglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines 
solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern nicht 
bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalte versehen sind. 
Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen 
Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu. 
§. 62. 
Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines geschützten Werkes be- 
stimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.