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Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Betheiligten die Beschwerde
an den Reichskanzler zu.
§. 57.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Ein—
tragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Aus der Rolle
können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu be—
glaubigen.
Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel
und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichs-
kanzler zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
§. 58.
Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke,
welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei.
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen
Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1,50 Mark erhoben; außer-
dem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der
Eintragung zu entrichten.
§. 59.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu-
gewiesen.
§. 60.
Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht veröffentlicht ist, wird die im §. 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann
zu Theil, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist.
§. 61.
Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann nach
dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht
bis dahin nicht vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nach-
träglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines
solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern nicht
bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalte versehen sind.
Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen
Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu.
§. 62.
Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines geschützten Werkes be-
stimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor