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dessen Inkrafttreten entstanden ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige
Bearbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schrift-
steller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlaubterweise ganz oder zum Theil erschienen, so bleibt die Befugniß des
Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung un-
berührt.
§. 63.
Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren
vollendet werden. Die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine,
Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten benutzt werden.
Die Verbreitung der gemaß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig.
§. 64.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1902 in Kraft. Die §§. 1 bis
56, 61, 62 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w.,
vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) treten mit demselben Tage außer
Kraft. Jedoch bleiben diese Vorschriften insoweit unberührt, als sie in den
Reichsgesetzen über den Schutz von Werken der bildenden Künste, von Photo-
graphien sowie von Mustern und Modellen für anwendbar erklärt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. Hobenzollern““) Cuxhaven, den 19. Juni 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.