Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der 
Grenze zunächstgelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen 
derjenige deutsche Hafen maßgebend, an welchem die Einschiffung oder 
die Ausschiffung des Beamten stattfindet. 
IV. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den Beamten 
bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen und welche Fuhrkosten- 
vergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch den 
Reichskanzler. 
Haben nachweislich höhere Fuhrkosten als die nach I bis IV zu gewährenden 
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
§. 5. 
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln 
ausführen, haben sie an Fuhrkosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen 
für Zu= und Abgang zu beanspruchen. 
§. 6. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach 
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un- 
getheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
§. 7. 
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Ueber- 
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden 
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in den Grenzen der- 
selben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. 
§. 8. 
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch 
Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in 
geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch 
außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen, oder 
waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, 
so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, 
daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Ge- 
schäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. 
§. 9. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
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