Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 10. 
Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienst- 
reisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden Dienst- 
reisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der ver- 
ordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers 
Bauschvergütungen festgesetzt werden. 
Ebenso können für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten an Stelle 
der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten in den Grenzen derselben 
nach Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt werden. 
§. 11. 
Beamte, welche zum Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben 
oder in ihrem Einkommen eine Bauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten 
oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder 
Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte 
außerhalb ihres Amtsbezirkes ausgeführt haben. 
§. 12. 
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienste be- 
finden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen 
lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob Letzteres der 
Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird. 
§. 13. 
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen im 
Inlande Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen: 
auf allgemeine auf Transportkosten 
Kosten: für je 10 Kilometer: 
I. die Direktoren der obersten Reichs- 
behördeen 1 800 Mark, 24 Mark, 
II. die vortragenden Räthe der obersten 
Reichsbehörden . . 1000 20 
III. die Mitglieder der höheren Reichs- 
behörden 500 10 
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs- 
behörden . . ... 300 8 
V. die Sekretäre der höheren Reichs- 
behörden 240 7 
VI. die Subalternen der übrigen Reichs- 
behörden 180 6 
VII. die Unterbeamten. . . . . . . . . . . . . .. 100 4
	        
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