— 244 —
§. 10.
Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienst-
reisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden Dienst-
reisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der ver-
ordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers
Bauschvergütungen festgesetzt werden.
Ebenso können für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten an Stelle
der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten in den Grenzen derselben
nach Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt werden.
§. 11.
Beamte, welche zum Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben
oder in ihrem Einkommen eine Bauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten
oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder
Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte
außerhalb ihres Amtsbezirkes ausgeführt haben.
§. 12.
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienste be-
finden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen
lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob Letzteres der
Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird.
§. 13.
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen im
Inlande Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine auf Transportkosten
Kosten: für je 10 Kilometer:
I. die Direktoren der obersten Reichs-
behördeen 1 800 Mark, 24 Mark,
II. die vortragenden Räthe der obersten
Reichsbehörden . . 1000 20
III. die Mitglieder der höheren Reichs-
behörden 500 10
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs-
behörden . . ... 300 8
V. die Sekretäre der höheren Reichs-
behörden 240 7
VI. die Subalternen der übrigen Reichs-
behörden 180 6
VII. die Unterbeamten. . . . . . . . . . . . . .. 100 4