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Bei Versetzungen etatsmäßig angestellter Reichsbeamten im Ausland oder
vom Inlande nach außerhalb des Reichsgebiets gelegenen Orten oder vom Aus-
lande nach Orten innerhalb des Reichsgebiets werden die Sätze der allgemeinen
Kosten und der Transportkosten in den Grenzen der den entsprechenden Klassen
der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten im gleichen Falle zustehenden Ver-
gütungen vom Reichskanzler bestimmt.
Außerdem ist der Miethzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit von dem Ver-
lassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem die
Auflösung des Miethverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch
längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte
im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis
zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethwerths der von ihm benutzten
Wohnung gewährt werden.
§. 14.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach §. 13 I bis VII
festzusetzenden Vergütung.
§. 15.
Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten,
von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr-
baren Straßenverbindung zu Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometerzahl,
wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht
erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.
§. 16.
Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen
die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird.
§. 17.
Die zum Bezug einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten
erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.
§. 18.
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen
die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten und Tagegelder. Vergütung für
Umzugskosten wird ihnen nicht gewährt. Allgemeine Umzugskosten können ihnen
ausnahmsweise in den Fällen und in den Grenzen, in welchen solche den nicht
etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und Konsularbeamten gewährt werden
durfen, vom Reichskanzler bewilligt werden.