Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

VI.  Der

VII.  Der

—  251  —
§.  13  wird  durch  folgende  Vorschriften  erfetzt:

§.  13.

Zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  12)  ist  nur  berechtigt,
wer  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  in  dem  Bezirke
  des  Gewerbegerichts  Wohnung  oder  Beschäftigung  hat.  Die
im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Personen  sind  nicht  wahlberechtigt.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  auf  bestimmte
Arten  von  Gewerbe=  oder  Fabrikbetrieben  beschränkt  (§.  6  Abs.  1),
so  sind  nur  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  dieser  Betriebe  wählbar
und  wahlberechtigt.

Mitglieder  einer  Innung,  für  welche  ein  Schiedsgericht  in
Gemäßheit  des  §.  81b  Nr.  4  und  der  §§.  91  bis  91b  der  Gewerbeordnung
  errichtet  ist,  sowie  deren  Arbeiter  sind  weder  wählbar
noch  wahlberechtigt.

§.  13a.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  und  das  Verfahren
  bei  derselben  werden  durch  das  Statut  getroffen.  Es  kann
insbesondere  festgesetzt  werden,  daß  bestimmte  gewerbliche  Gruppen
je  einen  oder  mehrere  Beisitzer  zu  wählen  haben.  Auch  ist  eine
Regelung  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältnißwahl  zulässig;
dabei  kann  die  Stimmabgabe  auf  Vorschlagslisten  beschränkt
werden,  die  bis  zu  einem  im  Statute  festgesetzten  Zeitpunkte  vor
der  Wahl  einzureichen  sind.

Ist  in  dem  Statute  bestimmt,  daß  die  Gemeindebehörde
Wahllisten  aufzustellen  hat,  so  sind  die  Polizeibehörden  sowie
Krankenkassen,  welche  im  Bezirke  des  Gewerbegerichts  bestehen  oder
eine  örtliche  Verwaltungsstelle  haben,  verpflichtet,  der  Gemeindebehörde
  auf  Verlangen  die  für  die  Fertigung  der  Wählerliste
für  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  erforderlichen  Auskünfte  zu
geben,  insbesondere  Einsicht  der  Mitgliederverzeichnisse  beziehungsweise
  der  Gewerbeanzeigen  zu  gewähren.

§.  14  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Als  Arbeitgeber  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  gelten  diejenigen
  selbständigen  Gewerbetreibenden,  welche  mindestens  einen
Arbeiter  (§.  2)  regelmäßig  das  Jahr  hindurch  oder  zu  gewissen
Zeiten  des  Jahres  beschäftigen.  Den  Arbeitgebern  stehen  im  Sinne
der  bezeichneten  Vorschriften  die  mit  der  Leitung  eines  Gewerbebetriebs
  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten  Stellvertreter
  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleich,  sofern  sie  nicht
nach  §.  2  Abs.  2  als  Arbeiter  gelten.

48“