Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Erstreckt sich eine solche Reise über mehr als einen Tag, so werden für 
die folgenden Tage die im §. 2 festgesetzten Tagegelder gewährt, für den zweiten 
Tag jedoch nur zur Hälfte, wenn die Reise innerhalb 24 Stunden beendet wird. 
§. 5. 
Die im Loots-, Fahr-, Bagger= und Streckenaufsichtsdienste beschäftigten 
mittleren und Unterbeamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes an Stelle 
der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die im §. 2 bestimmten Sätze 
nicht überschreiten dürfen. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit der 
Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 be- 
gonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder und 
Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
(Nr. 2789.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von 
Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen. Vom 10. Juli 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt: 
§. 1. 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 241) finden auf Beamte der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisen- 
bahnen insoweit Anwendung, als nicht nachstehend abweichende Bestimmungen 
getroffen sind. 
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