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Erstreckt sich eine solche Reise über mehr als einen Tag, so werden für
die folgenden Tage die im §. 2 festgesetzten Tagegelder gewährt, für den zweiten
Tag jedoch nur zur Hälfte, wenn die Reise innerhalb 24 Stunden beendet wird.
§. 5.
Die im Loots-, Fahr-, Bagger= und Streckenaufsichtsdienste beschäftigten
mittleren und Unterbeamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes an Stelle
der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die im §. 2 bestimmten Sätze
nicht überschreiten dürfen.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit der
Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 be-
gonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder und
Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 2789.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von
Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen. Vom 10. Juli 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:
§. 1.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr-
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs-
Gesetzbl. S. 241) finden auf Beamte der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisen-
bahnen insoweit Anwendung, als nicht nachstehend abweichende Bestimmungen
getroffen sind.
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