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§. 2.
Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen erhalten bei
Dienstreisen, die ganz oder theilweise auf Reichs-Eisenbahnen oder vom Reiche
verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für den Bereich dieser Bahnen
statt der verordnungsmäßigen Fuhrkosten freie Fahrt sowie freie Gepäckbeförderung
nach Maßgabe der Freifahrtordnung und außerdem, sofern es sich nicht um die
im §. 3 bezeichneten Dienstreisen und Beamten handelt, die Entschädigungen für
Zu- und Abgang.
Beamte, denen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisenbahnen zur
Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, dieselben bei Dienstreisen zu be-
nutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Ent-
schadigungen für Zu= und Abgang.
Beamte, die sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung
von Arbeitszügen, Draisinen oder Bahnmeisterwagen innerhalb des Dienstbezirkes
der Reichs-Eisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, haben auf Fuhr-
kosten keinen Anspruch.
§. 3.
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb des
Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Entschädigungen für Zu= und
Abgang und an Stelle der vollen verordnungsmäßigen Tagegelder solche nach
felgenden ermäßigten Sätzen:
a) Vorstände der Betriebsdirektionen und der Telegrapheninspektion
9 Mark
b) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten= und
Verkehrsinspektionen, ferner die diesen Inspektionen sowie
den Betriebsdirektionen zugetheilten höheren Beamten und
die technischen Sekretäre bei der Telegrapheninspektion. 6 -
c) die nicht im Zentralbüreau der Generaldirektion beschäftigten
Betriebskontroleure, die bei den Betriebsdirektionen oder
Betriebsinspektionen beschäftigten technischen Sekretäre, die
mit Kassenrevisionen beauftragten Büreaubeamten der
Verkehrsinspektionen, die Werkstättenvorsteher, Werkmeister
und Telegraphenkontroleure 4,50 -
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze
bei den Beamten unter a auf . . . . . . . . . . . . . . .. . ... 12 Mark,
bei den Beamten unter b auf . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 8
bei den Beamten unter e auf . . . . . . . .. 6
für jeden Tag
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen
Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß
dem Vertreter statt der dem Beamten seiner Dienstklasse zustehenden, die für den