Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der  Zentralst.  f.  d.  L.  25.  10.  97  einstimmig  gegen
eine  solche  Festsetzung  ausgesprochen  hat.
Baier.

Versetzung  in  den  Ruhestand,  s.  Staatsbeamtenrecht
  VII  u.  VIII.

Versicherungsämter  s.  Reichsversicherung  III  3.

Bersicherungsanstalten  s.  Invaliden=  und
Hinterbliebenenversicherung  VI.

Versicherungsbehörden  s.  Reichsversicherung  II.

Versicherungspflicht  und  -recht  s.  Krankenvers.
I.  B.,  Unfallversicherung  II.  c,  Invaliden=  und
Hinterbliebenenversicherung  IV.,  V.

Versicherungsunternehmer.  Auf  die  V.  findet
die  GewO.  keine  Anwendung,  §  6.  Ihr  Gewerbehetrieb
  ist  nach  seiner  gewvoliz.  Seite  hin  geregelt
  worden  durch  ein  bes.  RG.  über  die  privaten
Versicherungsunternehmungen,  (.  d.  Brenner.

Bersicherungsunternehmungen  s.  Private  Versicherungsunternehmungen.


Versicherungswesen  s.  auch  Wohlfahrtspflege,
ländliche.

Bersickerung  s.  Wasser  II  a—c.

Versuchswesen,  forstl.,  s.  Forstversuchswesen.

Bertagung  des  Landtags  s.  Landtag  V.

Berwaltung.  Verwaltungsakte.  —  I.  Die
staatliche  Tätigkeit  läßt  sich,  soweit  sie  keine  verfassungsrechtliche
  oder  völkerrechtliche  ist,  in  drei
Teile  einteilen:  Gesetzgebung,  Rechtsprechung,
  Verwaltung.  Die  Gesetzgebung,
  s.  d.,  ist  die  Aufstellung  von  Rechtssätzen
durch  die  oberste  Gewalt;  Rechtsprechung  ist  die
obrigkeitliche  Tätigkeit  zur  Aufrechterhaltung  der
Rechtsordnung  bei  den  für  die  bürgerliche  und  die
Strafrechtspflege  bestellten  Gerichten,  s.  Gerichtsverfassung.
  Nicht  zur  Rechtsprechung  gehört  danach
  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  s.  d.,  sie  gehört,
auch  wenn  sie  von  den  Gerichten  ausgeübt  wird,
zur  Verwaltung.  Der  Begriff  der  Verwaltung
  kann  nicht  nach  der  Art  ihrer  Geschäfte
  ein  für  allemal  abgegrenzt  werden,  er  läßt
sich  nur  in  verneinendem  Sinn  dahin  feststellen:
Die  Verwaltung  ist  diejenige  nicht
völkerrechtliche  oder  verfassungsrechtliche
  Tätigkeit  des  Staats,  die
nicht  Gesetzgebung  oder  Rechtsprechung
  ist.  —  II.  Die  dem  Gebiet  der  Verwaltung
entstammende  einzelne  Verwaltungshandlung,  der
Verwaltungsakt,  ist  ein  obrigkeitlicher  Ausspruch,
der  dem  Untertanen  im  Einzelfall  bestimmt,  was
für  ihn  Rechtens  sein  soll.  Der  Verwaltungsakt
geht  von  einer  mit  obrigkeitlicher  Gewalt  ausacstatteten
  Behörde  aus;  von  welcher,  das  bestimmt
  sich  nach  dem  Gegenstand  des  Verwaltungsalts,
  die  Zustän  digkeit  der  Behörden  ist
entweder  allgemein  oder  besonders  durch  Gesetz,
Verordnung,  Verfügung  usw.  festgelegt,  s.  Verwaltungsverfahren,
  auch  Beschwerderecht.  Der
Verwaltungsakt  gründet  sich  auf  Gesetz  (im
weitesten  Sinn),  soweit  solches  besteht.  Besteht
ein  solches  nicht,  so  wirkt  er  aus  sich  selbst  rechtlich
  bestimmend,  soweit  ihm  keine  gesetzlichen
Schranken  gezogen  sind.  Bestimmend  für  Verwaltungsakte
  ist  die  Rücksicht  auf  die  Wohlfahrt
der  Staatsangehörigen,  auf  die  jeweilige  Zweckmäßigkeit,
  auf  die  wechselnden  Bedürfnisse  des

Versetzung  in  den  Ruhestand  —  Verwaltungsrechtspflege.

Lobens,  auf  die  verschiedenen  Stellungen  der  Beteiligten
  untereinander  und  zum  Ganzen;
wesentlich  für  die  Tätigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  ist  daher  die  Freiheit  ihres  durch  den
erstrebten  Erfolg  und  Gründe  der  Zweckmähig.
keit  geleiteten  Ermessens.  Ueber  den  Umfang
  des  letzteren  im  Verhältnis  zur  Verwaltungsrechtsprechung
  s.  Verwaltungsrechtspflege  II  B.  Der
Verwaltungsakt  schafft  einen  bestimmten  Rechtszustand
  zwischen  dem  Staat  und  dem  Untertanen,
zu  dessen  Gunsten  oder  gegen  den  er  ergangen
ist.  Je  nach  seinem  Inhalt  kann  die  hiedurch
erzeugte  Bindung  u.  U.  für  den  Staat  oder
die  beteiligten  Untertanen  oder  für  beide  eine
dauernde,  von  ihrem  Willen  unabhängige  oder
eine  nach  dem  Belieben  des  einen  oder  andern
lösliche  sein.  —  QOuellen:  Otto  Mayer,  D.  Verw.
2.  Aufl.  Bd.  I  §  1,  9;  Göz  Verw.  8§  1.
Haller.

Verwaltungsaktuar  s.  Gemeinde  IV.

Verwaltungsdienst  s.  Dienstprüfungen  B.

Verwaltungsgerichtshof.  Stellung,  Zusammensetzung
  und  verwaltungsrichterliche  Zuständigkeit
s.  Verwaltungsrechtspfl.  II  A.  Außer  den  dort  dargelegten
  Aufgaben  hat  der  VerwH.  noch  f.:  Er
ist  oberste  Beschwerdebeh.  bei  Verhängung  von

Ordnungstrafen  gegen  Staatsbeamte,  Gemeindeund

  Körperschaftsbeamte,  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  höheren  Schulen,  Volkschullehrer  und  VSch.=Lehrerinnen.
  Er  ist  weiter  oberste  Beschwerdebch.
in  einigen  Fällen  der  Zwangsenteignung,  (.  d.,
und  ebenso  für  Straferkenntnisse  der  Verwaltungskollegien
  wegen  Ungehorsam  und  Ungebühr,
in  denen  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  50  M  oder
Haft  erkannt  ist,  s.  Ungehorsam,  Ungebühr.
Haller.

Verwaltungsrat  der  Gebäudebrandversicher  ung

s.  Gebäudebrandversicherung  III.

Verwaltungsrat  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  s.  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  2.

Verwaltungsrechtspflege,  G.  16.  12.  76,
Rgbl.  485.  K  I.  Abgrenzung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  1  Das  VRpflG.  fordert  für  Beschreitung
  des  Verw  Wegs,  daß  der  strittige  Anspruch
  dem  öff.  Recht  angehört,  im  übr.  stellt  es
weder  den  Begriff  einer  Verw  RSache  grundsätzlich
fest,  noch  grenzt  es  das  Gebiet  der  Verw  Rprech.
der  bürgerl.  Rechtsprechung  und  der  Verwaltung
gegenüber  grundsätzlich  ab,  beschränkt  vielmehr
den  Verw  Weg  auf  die  ihm  gesetzlich  zugewiesenen
Fälle.  Vorweg  weist  es  den  bürg.  Ger.  zu:
Streitigk.  über  Rechtsanspr.  auf  Besoldungen,
Wartegelder,  Ruhegehalte  oder  sonst.  ständ.  Bezüge
öff.  Diener  und  ihrer  Hinterbl.,  über  die  durch
dienstl.  Sicherheitsleistungen  begr.  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  über  Beitragsleistung  zu  öff.
Pensions=  oder  Unterstützungskassen,  Verteilung
der  Dienstbezüge  zwischen  einem  vom  Amt  abtretenden
  öff.  Diener  oder  dessen  Erben  und
seinem  Nachfolger,  über  vermögensrechtl.  Anspr.
des  Staats,  der  Gden  oder  sonst.  öff.  Körpersch.
gegen  öff.  Rechner  und  Kassen  B.  auf  Grund  der
von  diesen  geführten  Verw.,  wofern  der  Beamte
sich  bei  dem  vorläufigen  Ausspruch  der  Dst  Aufs.=