Full text : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

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Gegen  die  im  Felde  und  an  Bord  der  Kriegsschiffe  ergangenen  Urtheile  findet  weder  Berufung
noch  Revision  statt.  (Vergl.  M.  St.  G.  O.  §§  419  ff.)

Gegen  die  Entscheidungen  des  Reichsmilitärgerichts  findet  ein  ordentliches  Rechtsmittel  überhaupt
  nicht  statt.  (M.  St.  G.  O.  §  366.)

Die  Rechtsmittel  der  Berufung  und  Revision  stehen  gleichmäßig  dem  Gerichtsherrn  und  dem
Angeklagten  zu,  und  zwar  kann  der  Gerichtsherr  auch  zu  Gunsten  des  Angeklagten  davon  Gebrauch
machen.

I.  Ordentliche  Rechtsmittel.

1.  Rechtsbeschwerde.  (M.  St.  G.  O.  §§  373  bis  377.)

Die  Rechtsbeschwerde  findet  nur  gegen  Beschlüsse  oder  Verfügungen  des  Gerichtsherrn
oder  des  Militärgerichts,  und  auch  gegen  diese  nur  insoweit  statt,  als  sie  im  Gesetz  ausdrücklich  zugelassen
  ist.  Sie  hat  in  der  Regel  keine  aufschiebende  Wirkung.

2.  Berufung.  (M.  St.  G.  O.  §§  378  bis  396.)

Die  Berufung  ist  zulässig  gegen  Urtheile  der  Standgerichte  und  gegen  die  Urtheile  erster
Instanz,  der  Kriegsgerichte.  Durch  Berufung  kann  das  Urtheil  erster  Instanz  in  thatsächlicher  wie  in
rechtlicher  Beziehung  angefochten  werden.

Die  Berufung  hemmt  die  Rechtskraft  und  die  Vollziehung  des  Urtheils.

Berufungsinstanz  für  die  Standgerichte  sind  die  Kriegsgerichte,  für  die  Kriegsgerichte  die
Oberkriegsgerichte.  Ein  von  den  Kriegsgerichten  in  zweiter  Instanz  gefälltes  Urtheil  ist  durch  ein
weiteres  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  mehr  anfechtbar.  Gegen  die  Urtheile  der  Oberkriegsgerichte  ist
dagegen  noch  zulässig:

3.  Revision.  (M.  St.  G.  O.  §§  397  bis  415.)

Das  Rechtsmittel  der  Revision  kann  nur  auf  eine  Gesetzesverletzung  gestützt  werden.  Eine
Gesetzesverletzung  liegt  auch  dann  vor,  wenn  eine  militärische  Dienstvorschrift  oder  ein  militärdienstlicher
  Grundsatz  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet  worden  ist.  Die  in  dieser  Beziehung  ergangenen
Allerhöchsten  Entscheidungen  sind  für  die  Militärgerichte  bindend.

Ueber  das  Rechtsmittel  der  Revision  entscheidet  das  Reichsmilitärgericht.  Hebt  das  „Reichsmilitärgericht
  das  angefochtene  Urtheil  auf,  so  wird  die  Sache  regelmäßig  an  das  Oberkriegsgericht
zurückverwiesen,  das  an  die  der  Aufhebung  zu  Grunde  liegende  rechtliche  und  militärdienstliche  Beurtheilung
  gebunden  ist.

II.  Außerordentliches  Rechtsmittel.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  (M.  St.  G.  O.  §§  436  bis  449)  kann  stattfinden:  zu  Gunsten  des  Angeklagten,  wenn  sich  nachträglich
  Beweise  für  seine  Unschuld,  zu  seinen  Ungunsten,  wenn  sich  nachträglich  Beweise  für  seine
Schuld  ergeben  haben.

Ueber  die  Zulassung  des  Wiederaufnahmeverfahrens  entscheidet  das  Reichsmilitärgericht;  die
erneute  Hauptverhandlung  findet  bei  dem  von  diesem  bezeichneten  Gerichte  statt.