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Gegen die im Felde und an Bord der Kriegsschiffe ergangenen Urtheile findet weder Berufung
noch Revision statt. (Vergl. M. St. G. O. §§ 419 ff.)
Gegen die Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts findet ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt
nicht statt. (M. St. G. O. § 366.)
Die Rechtsmittel der Berufung und Revision stehen gleichmäßig dem Gerichtsherrn und dem
Angeklagten zu, und zwar kann der Gerichtsherr auch zu Gunsten des Angeklagten davon Gebrauch
machen.
I. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Rechtsbeschwerde. (M. St. G. O. §§ 373 bis 377.)
Die Rechtsbeschwerde findet nur gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Gerichtsherrn
oder des Militärgerichts, und auch gegen diese nur insoweit statt, als sie im Gesetz ausdrücklich zugelassen
ist. Sie hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2. Berufung. (M. St. G. O. §§ 378 bis 396.)
Die Berufung ist zulässig gegen Urtheile der Standgerichte und gegen die Urtheile erster
Instanz, der Kriegsgerichte. Durch Berufung kann das Urtheil erster Instanz in thatsächlicher wie in
rechtlicher Beziehung angefochten werden.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollziehung des Urtheils.
Berufungsinstanz für die Standgerichte sind die Kriegsgerichte, für die Kriegsgerichte die
Oberkriegsgerichte. Ein von den Kriegsgerichten in zweiter Instanz gefälltes Urtheil ist durch ein
weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar. Gegen die Urtheile der Oberkriegsgerichte ist
dagegen noch zulässig:
3. Revision. (M. St. G. O. §§ 397 bis 415.)
Das Rechtsmittel der Revision kann nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden. Eine
Gesetzesverletzung liegt auch dann vor, wenn eine militärische Dienstvorschrift oder ein militärdienstlicher
Grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die in dieser Beziehung ergangenen
Allerhöchsten Entscheidungen sind für die Militärgerichte bindend.
Ueber das Rechtsmittel der Revision entscheidet das Reichsmilitärgericht. Hebt das „Reichsmilitärgericht
das angefochtene Urtheil auf, so wird die Sache regelmäßig an das Oberkriegsgericht
zurückverwiesen, das an die der Aufhebung zu Grunde liegende rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung
gebunden ist.
II. Außerordentliches Rechtsmittel.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens
(M. St. G. O. §§ 436 bis 449) kann stattfinden: zu Gunsten des Angeklagten, wenn sich nachträglich
Beweise für seine Unschuld, zu seinen Ungunsten, wenn sich nachträglich Beweise für seine
Schuld ergeben haben.
Ueber die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet das Reichsmilitärgericht; die
erneute Hauptverhandlung findet bei dem von diesem bezeichneten Gerichte statt.