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9. Vachlaß in der Anstalt.
Befand sich der Verstorbene zu längerer Verpflegung (8§ 10 in der Anstalt,
so verfallen der letzteren die von ihm in derselben hinterlassenen Sachen.
Die Anstaltsdirektion ist ermächtigt, solche Sachen den Angehörigen auf Ansuchen,
nach Befinden gegen Erstattung des Zeitwerthes, auszuhändigen.
Bei Verpflegung auf Zeit werden die in der Anstalt hinterlassenen Sachen mit
Ausnahme der Gegenstände, von welchen Ansteckung zu befürchten ist, an die zur Regelung
des Nachlasses zuständige Behörde abgegeben.
Letzteres findet, und zwar in den beiden vorerwähnten Fällen, bezüglich des etwaigen
sonstigen Nachlasses des Verstorbenen in der Anstalt statt, soweit nicht davon die Begräbnißkosten
oder etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige
Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind und das zu Uebersendende einschließlich
des davon mit zu bestreitenden Uebersendungsportos den Betrag von 1 erreicht.
Ist letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Verpflegtenkasse
gezogen.
2. 2c.