Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

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9.  Vachlaß  in  der  Anstalt.

Befand  sich  der  Verstorbene  zu  längerer  Verpflegung  (8§  10  in  der  Anstalt,
so  verfallen  der  letzteren  die  von  ihm  in  derselben  hinterlassenen  Sachen.

Die  Anstaltsdirektion  ist  ermächtigt,  solche  Sachen  den  Angehörigen  auf  Ansuchen,
nach  Befinden  gegen  Erstattung  des  Zeitwerthes,  auszuhändigen.

Bei  Verpflegung  auf  Zeit  werden  die  in  der  Anstalt  hinterlassenen  Sachen  mit
Ausnahme  der  Gegenstände,  von  welchen  Ansteckung  zu  befürchten  ist,  an  die  zur  Regelung
des  Nachlasses  zuständige  Behörde  abgegeben.

Letzteres  findet,  und  zwar  in  den  beiden  vorerwähnten  Fällen,  bezüglich  des  etwaigen
sonstigen  Nachlasses  des  Verstorbenen  in  der  Anstalt  statt,  soweit  nicht  davon  die  Begräbnißkosten
  oder  etwa  rückständige  oder  nachzufordernde  Verpflegbeiträge  oder  sonstige
Aufwände  für  den  Verstorbenen  zu  decken  sind  und  das  zu  Uebersendende  einschließlich
des  davon  mit  zu  bestreitenden  Uebersendungsportos  den  Betrag  von  1  erreicht.

Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  wird  der  Ueberschuß  zur  allgemeinen  Verpflegtenkasse
gezogen.

2.  2c.