Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§.  39.

Erscheint  der  Kläger  im  Verhandlungstermine  nicht,  so  ist  auf  Antrag
des  Beklagten  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger  mit  der
Klage  abzuweisen  sei.

Erscheint  der  Beklagte  nicht  und  beantragt  der  Kläger  das  Versäumnißurtheil,
  so  werden  die  in  der  Klage  behaupteten  Thatsachen  als  zugestanden  angenommen.
  Soweit  dieselben  den  Klageantrag  rechtfertigen,  ist  nach  dem  Antrage
zu  erkennen;  soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  die  Ansetzung
eines  neuen  Verhandlungstermins  beantragt  wird.

§.  40.

Die  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  kann  binnen
der  Nothfrist  von  drei  Tagen  seit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung  des  Urtheils
die  Erklärung  abgeben,  daß  sie  Einspruch  einlege.  Die  Einlegung  gilt  mit  der
Einreichung  der  Erklärung  oder  mit  der  Abgabe  derselben  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  als  bewirkt.

In  dem  Versäumnißurtheil  ist  der  Partei  zu  eröffnen,  in  welcher  Form
und  Frist  ihr  der  Einspruch  zusteht.

Nach  Einlegung  des  Einspruchs  hat  der  Vorsitzende  einen  neuen  Verhandlungstermin
  anzusetzen.

Erscheint  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  auch  in  dem
neuen  Termine  nicht,  so  gilt  der  Einspruch  als  zurückgenommen.  Anderenfalls
wird,  sofern  der  Einspruch  zulässig  ist,  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,  in
welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

§.  41.

Erscheinen  die  Parteien  in  dem  Termine,  so  hat  das  Gewerbegericht  thunlichst
  auf  eine  gütliche  Erledigung  des  Rechtsstreits  hinzuwirken.  Es  kann  den
Sühneversuch  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  erneuern  und  hat  denselben  bei  Anwesenheit
  der  Parteien  am  Schlusse  der  Verhandlung  zu  wiederholen.

Der  Inhalt  eines  vor  dem  Gericht  abgeschlossenen  Vergleichs  ist  durch  Aufnahme
  in  das  Protokoll  festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien  vorzulesen.
In  dem  Brotokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß
die  Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

§.  42.

Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  über  den  Rechtsstreit  zu  verhandeln.
  Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Derselbe
hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  Parteien  über  alle  erheblichen  Thatsachen  sich  vollständig
  erklären,  die  Beweismittel  für  ihre  Behauptungen  bezeichnen  und  die  sachdienlichen
  Anträge  stellen.  Derselbe  kann  jederzeit  das  persönliche  Erscheinen  der

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