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§. 39.
Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf Antrag
des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der
Klage abzuweisen sei.
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumnißurtheil,
so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.
Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem Antrage
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird.
§. 40.
Die Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, kann binnen
der Nothfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des Urtheils
die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung gilt mit der
Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum Protokolle des
Gerichtsschreibers als bewirkt.
In dem Versäumnißurtheil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form
und Frist ihr der Einspruch zusteht.
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Verhandlungstermin
anzusetzen.
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in
welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
§. 41.
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbegericht thunlichst
auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es kann den
Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben bei Anwesenheit
der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen.
Der Inhalt eines vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleichs ist durch Aufnahme
in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien vorzulesen.
In dem Brotokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß
die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
§. 42.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den Rechtsstreit zu verhandeln.
Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden ob. Derselbe
hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig
erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen und die sachdienlichen
Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das persönliche Erscheinen der
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