Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahn-





strecken.

Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1. Der  Nordbahn.
2. Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Ramberrvillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chateau.

3. Der  Westbahn.

4. Der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linien  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

5. Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie

das  Hauptnetz  betriebenen  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6. Der  Südbahn.

7. Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Chateauneuf.

8. Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
10. Der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.

11. Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:
12. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
13. Von  Marlieux  nach  Chatillon-  sur-Chalaronne.
14. Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Médoc).

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger




Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.
15. Die  von  der  belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.
16. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.