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Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths werden unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Sachkunde von dem Präsidenten auf folgende Gruppen vertheilt:
1. auf das Gebiet der Lebensversicherung und der Krankenversicherung
2. auf die Unfall= und die Haftpflichtversicherung;
3. auf die Viehversicherung, die Hagelversicherung und die sonstige land-
wirthschaftliche Versicherung;
4. auf die Feuerversicherung sowie die Versicherung gegen Sturmschäden,
Wasserschäden und Diebstahl;
5. auf die sonstigen verschiedenen Versicherungszweige.
Die einzelnen Mitglieder können mehreren Gruppen zugetheilt werden.
§. 9.
Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths werden durch den Präsidenten des
Aufsichtsamts mittelst Handschlags an Eidesstatt auf ihre Obliegenheiten, insbe-
sondere auch auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
Im Falle der Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Ver-
pflichtung.
§. 10.
Zuziehung. Zur gutachtlichen Berathung des Aufsichtsamts wird der Versicherungs—
beirath, sofern seine Anhörung gesetzlich vorgeschrieben ist, entweder in seiner
Gesammtheit oder in einzelnen Gruppen nach näherer Bestimmung des Präsidenten
berufen.
In sonstigen Fällen kann der Präsident einzelne Mitglieder des Ver—
sicherungsbeiraths für die Begutachtung in Anspruch nehmen.
Sind nur einzelne Gruppen oder einzelne Mitglieder des Versicherungs—
beiraths zu hören, so kann der Präsident bestimmen, daß statt mündlicher Be-
rathung eine schriftliche Begutachtung erfolgt.
§. 11.
Zur Mitwirkung bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der §§. 73
bis 76 des Gesetzes sollen in den einzelnen Fällen Mitglieder derjenigen Gruppen
des Versicherungsbeiraths zugezogen werden, welche für die betreffenden Ver-
sicherungszweige gebildet sind. Dementsprechend bestimmt der Präsident nach Art
der zu entscheidenden Fälle die jedesmal zu betheiligenden Gruppen.
Innerhalb einer jeden Gruppe sind die Mitglieder zu den einzelnen Sitzungen,
gleichviel ob es sich um eine Entscheidung in der ersten oder in der Rekurs-
instanz handelt, vorbehaltlich der Vorschriften im §. 73 Abs. 2 des Gesetzes, in
der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zuzuziehen.
§. 12.
Geschäftsgang des Die Einladung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths erfolgt von Amts-
- wegen oder im Auftrage des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) durch den
Präsidenten des Aufsichtsamts.