Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Besetzung.

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Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathungen,  er  stellt  die  Fragen  und  sammelt
die  Stimmen.  Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und
die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  werden
gemäß  §.  15  entschieden.

§.  15.

Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  wird  ein  Berichterstatter
ernannt.  Aus  besonderen  Gründen  können  Mitberichterstatter  bestellt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für
die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
  Stimmen  solange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Stimmen  werden  bei  namentlicher  Abstimmung  in  folgender  Reihenfolge
abgegeben:

1.  von  den  Berichterstattern  in  der  Reihenfolge  ihrer  Bestellung;
von  den  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths;  ·

3.  von  den  richterlichen  Beamten  und  Mitgliedern  höchster  Verwaltungs—
gerichtshöfe;

von  den  ständigen  Mitgliedern  im  Hauptamte;

5.  von  den  nebenamtlich  berufenen  ständigen  Mitgliedern;

6.  von  den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern;



7.  von  dem  Vorsitzenden.

Innerhalb  der  einzelnen  Gruppen  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung
nach  dem  Dienstalter  im  Aufsichtsamte,  bei  gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter
  und  zwar  in  allen  Fällen  dergestalt,  daß  der  Jüngste  zuerst  stimmt.  Bei
den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern  ist  die  im  §.  14  Abs.  3  bestimmte
Reihenfolge  umgekehrt  zur  Anwendung  zu  bringen.

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IV.  Geschäftsgang  und  Verfahren  bei  den  Senaten.

§.  16.

Die  Entscheidung  der  in  den  §§.  73  bis  76  des  Gesetzes  bezeichneten  Angelegenheiten
  erfolgt  durch  Spruchkollegien,  welche  die  Bezeichnung  „Senate“]
führen.

Den  Vorsitz  in  den  Senaten  führen  der  Präsident,  der  Direktor  oder  die
nach  Bedürfniß  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  mit  dem  Vorsitze  zu
betrauenden  ständigen  Mitglieder.

Die  Vertretung  im  Vorsitze  wird  durch  den  Präsidenten  besonders  geregelt.